- 15 - ZErb 2016, 125, 129 f; Raude, ZEV 2017, 433, 436; i.E. auch Willems, ZfPW 2016, 494, 506; a.A. Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473, 3474). 36 Zutreffend ist zwar, dass das Vertragsverhältnis insoweit auf den Kontoberechtigten zugeschnitten und damit personenbezogen ist, als nur dieser unter seinem Konto Inhalte veröffentlichen ("posten") und Nachrichten schreiben darf. Dies führt aber nicht zu dessen Unvererbbarkeit, sondern könnte allenfalls dazu führen, dass - wie beim Girovertrag (hierzu BGH, Urteile vom 18. Januar 2000 - XI ZR 160/99, NJW 2000, 1258 und vom 10. Oktober 1995 - XI ZR 263/94, BGHZ 131, 60, 64) - die aktive Weiternutzung des Kontos des Erblassers durch den Erben, die in der Praxis ohnehin regelmäßig nicht beabsichtigt sein wird, nicht von seinem Erbrecht umfasst ist (vgl. hierzu Herzog, NJW 2013, 3745, 3749; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 4 Rn. 37 f; Raude, RNotZ 2017, 17, 20). Vorliegend kann dies auf sich beruhen, denn Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich die Bereitstellung der vorhandenen Kontoinhalte zum Abruf durch die Erben. Der Inhalt dieser Leistung der Beklagten hängt aber nicht von der Person ab, der gegenüber sie erbracht wird, so dass in dieser Hinsicht gerade kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran besteht, sie nicht gegenüber den Erben erbringen zu müssen. 37 Im Hinblick darauf, dass vorliegend als erbrechtliche Position nicht die - von der Klägerin wie regelmäßig von den Erben auch nicht beabsichtigte Fortführung des Kontos durch aktive Nutzung in Rede steht, ist auch nicht erheblich, ob die Beklagte - wie von ihr in der Berufungsinstanz vorgetragen über interne Verfahren verfügt, um die Identität ihrer Nutzer regelmäßig zu prüfen, und ob sie eine derartige Prüfung vornimmt. Auch dies würde keine die Vererbbarkeit in diesem Sinne ausschließende Höchstpersönlichkeit begrün-

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents