- 16 -
den. Denn die gegenüber dem Erben geschuldete Leistungserbringung in Form
der Zugangsgewährung zu dem bestehenden Kontoinhalt hat als solche keinen
höchstpersönlichen Bezug.
38
(2.2) Die höchstpersönliche, eine Vererbbarkeit ausschließende Natur
des Vertrags ergibt sich auch nicht daraus, dass die Nutzer der Beklagten die
"nicht-exklusive, übertragbare, unterlizensierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte" (Nummer 2.1. der AGB) gewähren.
Zwar erhält die Beklagte hierdurch - die Wirksamkeit der Klausel vorausgesetzt - Rechte auf individuelle, personenbezogene Daten. Diese bleiben aber
ungeachtet des erbrechtlichen Übergangs bestehen. Denn durch den Erbfall
wird die Datenbasis, über die die Beklagte vertragsgemäß verfügen darf, nicht
verändert. Die im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Daten bleiben nutzbar,
weitere persönliche Daten kommen nicht hinzu, da der Anspruch der Klägerin
nicht auf die aktive Fortführung des Kontos und das Erstellen von Inhalten,
sondern auf den Zugang zu dem bestehenden Konto und dessen Inhalten zielt.
Insofern ist für die Beklagte ein Wechsel der Person des Kontoberechtigten
nicht unzumutbar.
39
(2.3) Der höchstpersönliche Charakter und damit der vertragliche Ausschluss der Vererbbarkeit des Zugangsrechts zu dem Benutzerkonto folgt auch
nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags
mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass
Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerkes und sonstige nicht öffentlich geteilte Inhalte jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und durch die
Beklagte dritten Personen gegenüber nicht offengelegt werden. Es besteht je-
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents