stellt werden kann, reicht dieser nicht aus, um einen Bezug zur AfD mit Eingriffsqualität annehmen zu können. 53 Dieser kontextuelle Bezug wird bereits dadurch erheblich relativiert, dass ein Zusammenhang mit der Demonstration der Antragstellerin aus der Nachricht selbst nicht hervorgeht. Dass neben den in der Nachricht in Bezug genommenen Demonstrationen eine Kundgebung der AfD stattfand, setzt Wissen aus anderen Quellen voraus, das bei dem maßgeblichen objektiven Empfänger der Twitter-Nachricht nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Zudem wird ihm die Nachricht typischerweise in einem Strom von in kurzen zeitlichen Abständen eingehenden Twitter-Nachrichten zu ganz anderen Themen angezeigt. 54 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Demonstranten, auch wenn sie sich aus Anlass der von der AfD angemeldeten Kundgebung versammelt haben, kein durchgängig gegen die AfD gerichtetes einheitliches Anliegen verfolgt haben. Die von ihnen angemeldeten Demonstrationsthemen richteten sich lediglich teilweise spezifisch gegen die AfD und enthielten ansonsten davon losgelöste allgemeine Bekenntnisse zu gemeinschaftlichen Werten („We stay United“, „Solidarität und Hilfe, für gelebte Vielfalt und ein glänzendes Leben für Alle!“, „Nein zu Rassismus, Nein zu Ausgrenzung, Für Zivilcourage“). Der Antragsgegner hat sich in der streitgegenständlichen Äußerung darauf beschränkt, sich mit diesen allgemeinen Bekenntnissen zu solidarisieren, indem er das Geschehen lediglich wertebezogen als „eindrucksvolles Signal für Demokratie und Freiheit, gegen Rassismus und menschenfeindliche Hetze“ gewürdigt hat. Der Unterstützung einer spezifischen Kritik an der AfD hat er sich gerade enthalten. 55 Soweit im Kontext des Demonstrationsgeschehens ein mittelbarer Zusammenhang zwischen diesem Wertebezug der Nachricht und der AfD dadurch hergestellt werden könnte, dass die Demonstranten der AfD teilweise absprechen, die in der Nachricht in Bezug genommenen Werte zu teilen, folgt daraus kein Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit. Bei diesem Zusammenhang handelt es sich - unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - um einen bloßen Reflex des wertebezogenen Inhalts der Äußerung, dem die Eingriffsqualität fehlt. 56 Dies folgt auch daraus, dass der Antragsgegner sich in Ausübung seines Amtes als Re- 57 Nimmt ein Regierungsmitglied im Zusammenhang mit der politischen Veranstaltung einer konkurrierenden Partei seine fortbestehende Befugnis zur Information der Öffentlichkeit wahr, so hat er neben dem Verbot von Lenkungswirkungen das Gebot einer rein sachbezogenen und sachlichen Information strikt zu beachten, die von einseitig parteiergreifenden Wertungen frei ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 48; auch BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -). Die im Streit stehende gierender Bürgermeister an den rechtlichen Rahmen gehalten hat, der für ihn in Ausübung seines staatlichen Amtes verbindlich ist. Dieser besteht aus dem Verbot einseitiger und/oder unsachlicher Stellungnahmen über politische Konkurrenten einerseits und der Befugnis zur Darstellung der Grundlinien der von ihm vertretenen Regierungsarbeit im Rahmen seiner Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit andererseits. Es ist bereits dargestellt, dass die Informationsbefugnis eines Regierungschefs oder eines Regierungsmitglieds auch im Zusammenhang mit einer von einer konkurrierenden Partei angemeldeten Demonstration nicht erlischt. Sie ist allerdings unter der Wirkung der Neutralitätspflicht stark eingeschränkt. - Seite 11 von 12 -

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