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eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen zu können, auf der diese
sich sicher und geschützt fühlen könnten.
11
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihre
Berufungsanträge weiterverfolgt, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
13
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung - ausgeführt, die Klage sei vollumfänglich unbegründet.
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Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien die Nutzungsbedingungen der Beklagten in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung. Diese seien aufgrund der Zustimmung der Klägerin durch Anklicken der
entsprechenden Schaltfläche wirksam geworden. Das Einbeziehen der Nutzungsbedingungen in der neuen Fassung sei nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB
unwirksam, weil die Beklagte die Klägerin vor die Wahl gestellt habe, die neuen
Bedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis faktisch zu beenden.
Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke eine