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ist. Eine solche Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch versteckt (zum Beispiel durch eine Warnung oder einen Hinweis
auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, Urteil
vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, NJW 1988, 2599, 2601 mwN). Drohung ist
dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in
eine Zwangslage versetzen (Palandt/Ellenberger aaO § 123 Rn. 15 mwN). Als
Übel genügt jeder Nachteil (Palandt/Ellenberger aaO Rn. 15a). Dieser kann auch
darin bestehen, dass eine vertraglich geschuldete Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird.
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Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist
ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn
seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung
durch widerrechtliche Drohung beruht (Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR
239/06, NJW 2008, 982 Rn. 11; BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR
153/01, NJW 2002, 2774, 2775 und Urteil vom 7. Juni 1988 aaO S. 2601 mwN;
MüKo/Armbrüster, BGB, 8. Aufl., § 123 Rn. 131; NK/Feuerborn, BGB, 4. Aufl.,
§ 123 Rn. 102; Palandt/Ellenberger aaO § 138 Rn. 14; Staudinger/Singer/von
Finckenstein, BGB, Neubearb. 2017, § 123 Rn. 101 mwN). Nur wenn besondere
Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung
hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein
(Senat, Urteil vom 17. Januar 2008; BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 und vom
7. Juni 1988;
NK/Feuerborn;
Palandt/Ellenberger;
Staudinger/Singer/von
Finckenstein; jew. aaO).
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur
Anfechtung ihrer Einverständniserklärung berechtigt war, weil die Art und Weise,