- 30 - 56 (bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Reichweite der Bindung von Anbietern sozialer Netzwerke an die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Meinungsäußerungsfreiheit ihrer Nutzer bei der Entfernung oder Sperrung von Inhalten unterschiedlich beurteilt. 57 [1] Einer - auch von der Revision vertretenen - Ansicht nach muss im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gewährleistet sein, dass von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen nicht unterbunden werden, weshalb es Anbietern sozialer Netzwerke nicht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren, die weder strafbar seien noch sonst Rechte Dritter verletzen würden (OLG München, GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 72, 74; OLG Oldenburg, MMR 2020, 41 Rn. 9; KG, MMR 2020, 47 Rn. 17, 19 [bzgl. YouTube]; Mayer, Soziale Netzwerke im Internet im Lichte des Vertragsrechts, 2018, S. 306; Müller-Riemenschneider/ Specht, MMR 2018, 545, 547 Anm. 2; hinsichtlich Kommunikationsplattformen ab einer bestimmten Marktdurchdringung: Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 241; Specht, NJW 2018, 3686, 3687; Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74). 58 [2] Einer anderen Auffassung zufolge, der auch das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung zuneigen, sind Netzwerkbetreiber von Verfassungs wegen nicht gehindert, in ihren Geschäftsbedingungen ein Verbot von "Hassrede" vorzusehen, durch das auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden, sofern gewährleistet ist, dass die Entfernung von Inhalten im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Position des jeweiligen Nutzers erfolge und sachlich gerechtfertigt ist (OLG Braunschweig, ZUM-RD 2021, 398 Rn. 143 ff; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020,

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