men wurde und gegen ihn ein Antisemitismusvorwurf erhoben wird. Hiergegen müsste sich der Antragsteller im Meinungskampf öffentlich zur Wehr setzen. Insoweit wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dieselben Erwägungen gelten für die von dem Antragsteller mit der Duplik vom 31.10.2022 ins Verfahren eingebrachten Tweets des Accounts @Z. Der Antragsteller kann folglich auch nicht Unterlassung folgender Äußerungen aus diesen beiden Tweets verlangen: „Der @X wird seit Jahren mit Antisemitismusvorwürfen konfrontiert. Auf Betreiben Xs wurde der account des israelischen Journalisten @Z grundgesetzwidrig liquidiert. Herr W hatte die Vorwürfe gegen X thematisiert“, wenn dies geschieht wie in dem Tweet von @Z vom 27.10.2022, abrufbar unter URL: https://twitter.com/[…]. „Die Stuttgarter Medien betreiben Gefälligkeitsjournalismus Sie reden der @Regierung nach dem Munde Der AntisemitismusSkandal um den @X ruft in, & starke Reaktionen hervor In BaWü wird er totgeschwiegen @... @S. @... @...”, wenn dies geschieht wie in dem Tweet von @Z vom 28.10.2022, abrufbar unter URL: https://twitter.com/[…]. 2. Die Antragsgegnerin ist als mittelbare Störerin passiv legitimiert. Als mittelbarer Störer ist verpflichtet, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb Verhaltenspflichten voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Host-Provider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang zu ihr zu sperren (vgl. BGH, Urteil vom 2.6.2022 – I ZR 140/15 – YouTube II; BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 Rn. 36 – Prozessberichterstattung; BGH, Urteil vom - Seite 10 von 15 -

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