01.03.2016 – VI ZR 34/15 Rn. 23 – jameda.de II, BGH, Urteil vom 15.10.2020 – I ZR 13/19
Rn. 24 – Störerhaftung des Registrars).
Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich
nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen,
in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen (BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 Rn. 37 – Prozessberichterstattung).
Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert wegen
des Rahmenrechtscharakters typischerweise eine Abwägung zwischen dem Recht des
Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8
EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers und
seiner Nutzer auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider aber mit einer Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen – diese zunächst als wahr unterstellt – unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag unmittelbar Verantwortlichen erforderlich; dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung auf einem Bewertungsportal nur als Werturteil zu qualifizieren ist
und das Werturteil vom Betroffenen nur mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig
beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung wiederum aufbaue, sei unrichtig und dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23 f.; OLG Köln Urteil
vom 26.6.2019 – 15 U 91/19). Maßgebend für die Prüfungspflicht ist allein die Darstellung des Betroffenen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2021 – 16 U 253/20 Rn.
21).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist von einer Kenntnis der Antragsgegnerin von den
rechtsverletzenden Tweets spätestens seit dem anwaltlichen Schreiben des Antragstellers vom 27.09.2022 auszugehen. Denn in diesem Schreiben hat der Antragsgegner konkret dargelegt, dass er davon ausgeht, von den bezeichneten Tweets in seinen Rechten
verletzt zu werden. Weitere Anforderungen an den Hinweis hat die Rechtsprechung nicht
aufgestellt, insbesondere nicht die Angabe einer konkreten URL. Mit dieser Anzeige hat
der Antragsteller die Antragsgegnerin in Kenntnis der ihm widerfahrenen Rechtsverletzung gesetzt und dadurch die Pflicht der Antragsgegnerin ausgelöst, das von ihr verantwortete Netzwerk auf rechtsverletzende Inhalte zu überprüfen.
3. Die Antragsgegnerin hat die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt.
Der Umfang der einem Hostprovider auferlegten Prüfpflichten bestimmt sich danach,
ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 Rn. 36; BGH, Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05 Rn.
50 – Internetversteigerung III; BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; BGHZ 158, 343
– Schöner Wetten; BGH, Urteil vom 09.02.2006 – I ZR 124/03 Rn. 32 – RechtsanwaltsRanglisten).
- Seite 11 von 15 -
اختر الفقرة المستهدفة3
الاتصال بفقرة
Connect to an entity
Disable highlights
أضف إلى جدول المحتويات