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Für den Fall von öffentlichen Äußerungen von Amtsinhabern ist die Abgrenzung nach
den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen (BVerfGE 138, 102 [118], Rn.
56; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O., Rn. 25). Die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung hat hierzu unterschiedliche - formale und inhaltliche - Kriterien herausgearbeitet (vgl. BVerfGE 138, 102 [118 ff.], Rn. 57 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai
2014 - a.a.O., Rn. 25 ff.). Grundsätzlich unterliegt ein Regierungsmitglied der Bindung an
das Neutralitätsgebot, wenn die Äußerung unter Rückgriff auf die nur einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme
auf das Regierungsamt vorliegt und damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des
Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird. Amtsautorität wird etwa in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in
Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten des
Geschäftsbereichs erklärt (vgl. BVerfGE 138, 102 [118], Rn. 57). Ist dies nicht der Fall,
wird seine Äußerung regelmäßig dem allgemeinen politischen Wettbewerb zuzurechnen
sein (vgl. BVerfGE 138, 102 [116 f.], Rn. 49, 53, m.w.N.).
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(2) Gemessen an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ist hier von einer
amtlichen Äußerung des Antragsgegners auszugehen.
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Zwar spricht der Inhalt der antragsgegenständlichen Äußerungen zunächst für eine Stellungnahme des Antragsgegners als Parteipolitiker im Rahmen des allgemeinen politischen Meinungskampfes. Das Interview beschäftigt sich anlässlich der Geschehnisse im
E...er Stadtrat mit der Frage, wie mit Anträgen von Mandatsträgern der Antragstellerin
umgegangen werden sollte. Hierbei handelt es sich um ein Thema der parteipolitischen
Auseinandersetzung (zu einer vergleichbaren Konstellation vgl. BVerfGE 138, 102 [124],
Rn. 76). Der Antragsgegner nimmt nicht ausdrücklich auf seine Rolle als Ministerpräsident oder Regierungschef Bezug. Stattdessen verweist er auf Erfahrungen, die er vor seiner Zeit als Ministerpräsident gemacht hat („…und auch wenn ich dann höre von dem
von mir sehr geschätzten Landtagsabgeordneten Herrn W…, mit dem ich viele Jahre persönlich zusammengearbeitet habe, als er der entsprechende Vertreter des Innenministerium für die Polizei war. Wir haben so oft gemeinsam miteinander Aktivitäten vorbereitet und auch durchgehalten gegen NPD-Aufmärsche“). Dass der Antragsgegner in dem
Internetbeitrag des MDR Thüringen als „Regierungschef“ oder „Ministerpräsident“ bezeichnet wird, ist unerheblich. Auf die Gestaltung des Internetbeitrags durch den MDR
Thüringen hatte der Antragsgegner keinen Einfluss, diese ist vielmehr von der Redaktion des MDR Thüringen zu verantworten. Dort verwendete Bezeichnungen können daher
auch nicht als eine durch den Antragsgegner erfolgende spezifische Inanspruchnahme
der Autorität seines Amtes verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin
musste sich der Antragsgegner hiergegen auch nicht in irgendeiner Form verwahren. Ein
Amtsinhaber kann seine Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen
führen, ohne dass dies Rückschlüsse auf die Qualität seiner Äußerungen als amtlich oder
rein parteipolitisch zulässt (vgl. BVerfGE 138, 102 [120], Rn. 59, VerfGH RP, Beschluss
vom 21. Mai 2014 - a.a.O., Rn. 26, m.w.N.). Dann darf er sich aber erst recht mit seiner
Amtsbezeichnung ansprechen lassen.
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Diesem inhaltlichen Indiz für eine parteipolitische Äußerung stehen jedoch die äußeren
Umstände des Interviews gegenüber, die für die Annahme einer amtlichen Äußerung
sprechen. Der Antragsgegner hat das Interview in seinen Amtsräumen und vor der Landesdienstflagge gegeben. Zwar sind die hier antragsgegenständlichen Äußerungen des
Antragsgegners nicht in dem Fernsehbeitrag, sondern allein in der auf der Homepage
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