des MDR Thüringen abrufbaren Audiodatei enthalten, so dass sie nicht in unmittelbarer Verbindung zu den Amtsräumen und der Landesdienstflagge nach außen in Erschei- nung treten. Allerdings war der Fernsehbeitrag auf der Homepage des MDR Thüringen in dem Beitrag zu den Geschehnissen im E...er Stadtrat oberhalb der Audiodatei abgelegt und abrufbar. Ein Besucher der MDR-Homepage, der sich zunächst den Fernsehbeitrag anschaut und anschließend die Audiodatei anhört, wird also zwanglos die Verknüpfung zwischen der Audiodatei und dem Fernsehbeitrag und damit zwischen den antragsgegenständlichen Äußerungen und dem Ort des Interviews herstellen können. Zudem hängt die Frage, welche Äußerungen aus dem Interview in welcher Form verbreitet werden, von Zufälligkeiten bzw. der Entscheidung der Redaktion ab, nicht aber vom Willen des Antragsgegners. Genauso wenig wie die redaktionelle Entscheidung, ihn mit „Ministerpräsident“ anzureden bzw. im Internetbeitrag zu bezeichnen, zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist, kann ihn auf der anderen Seite die seinem Einfluss ebenfalls entzogene Festlegung entlasten, die hier antragsgegenständlichen Äußerungen nicht mit dem während des Interviews angefertigten Bildmaterial zu unterlegen. Entscheidend ist, dass dem Antragsgegner während des Interviews bewusst war, dass er gefilmt wurde und dass seine Äußerungen (zumindest ausschnittsweise) auch Teil eines entsprechenden Fernsehbeitrags sein könnten. Dann konnte er auch damit rechnen, dass der Fernsehzuschauer die Landesdienstflagge im Hintergrund sehen würde. 90 Ausschlaggebend für die rechtliche Bewertung ist hier indessen die spezifische Inanspruchnahme von Amtsautorität und die damit verbundene Nutzung staatlicher Ressourcen. Der Antragsgegner hat über soziale Netzwerke, die allein seinem amtlichen Bereich zuzurechnen sind, eine Verlinkung mit der vollständigen Audiodatei auf der Homepage des MDR Thüringen vorgenommen. Durch die Nutzung dieser amtlichen Kommunikationswege kann für den Empfänger nunmehr kein Zweifel bestehen, dass es sich um eine amtliche Äußerung handelt. Hier liegt zwar keine amtliche Verlautbarung im klassischen Sinn in Form einer Medieninformation oder Pressemitteilung vor; dies wird insbesondere hinsichtlich des Beitrags auf dem Twitter-Kanal der Staatskanzlei deutlich, der ohne weitere Kommentare oder Inhalte lediglich einen Link auf die Homepage des MDR Thüringen enthielt. Dennoch ist der Twitter-Kanal ebenso wie die Facebook-Seite des Freistaats Thüringen insoweit als offizielles Publikationsorgan der Regierung anzusehen, als ihre Nutzung ausschließlich der Regierung vorbehalten ist. Unerheblich ist hierbei, dass durch die Verlinkung keine neuen Inhalte hinzugekommen sind. Ihr kommt insoweit eine wesentliche Bedeutung zu, als es sich um eine weitere - nunmehr amtliche - Verbreitungsform handelt. Schließlich besteht im Gegensatz zur Interviewsituation hier die Gelegenheit zur Analyse, sowohl des Inhalts des Gesagten als auch des beim Empfänger zu erwartenden Eindrucks hinsichtlich der (Nicht-) Amtlichkeit. Wählt der Amtsträger einen amtlichen Weg, muss er sich hieran festhalten lassen. 91 Im übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner - ausweislich der Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - sich bei seinen Äußerungen in dem Interview als Ministerpräsident verstanden wissen wollte. 92 2. Die antragsgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners greifen in das Recht der Antragstellerin auf gleichberechtigte Teilhabe am politischen Meinungskampf ein. 93 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien im gleichen Sinn formal verstanden werden muss (BVerfGE 138, 102 [110], Rn. 30, m.w.N.). - Seite 15 von 26 -

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