Daher ist der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, verfassungskräftig versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonders zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfGE 44, 125 [146], m.w.N.). Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit liegt daher vor, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirkten, wobei sich der Eingriff nicht nur in Form von staatlichen Maßnahmen wie etwa Kandidatenstreichungen oder Verboten, sondern auch in Form von öffentlichen Äußerungen von Amtsträgern vollziehen kann (z.B. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [594]; ebenso z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015, a.a.O; BVerfGE 138, 102 ff.; 136, 323 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - a.a.O.). 94 Da die Chancengleichheit der politischen Parteien aber nicht nur im Wahlkampf, sondern auch im allgemeinen politischen Meinungskampf und Wettbewerb gilt, ist eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit auch dann anzunehmen, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den allgemeinen politischen Wettbewerb einwirken. Aufgrund des auch außerhalb des Wahlkampfs geltenden Neutralitätsgebots haben die (Bundes- oder Landes-) Regierung und ihre einzelnen Mitglieder jede über das bloße Regierungshandeln hinausgehende Maßnahme, die auf die Willensbildung des Volkes einwirkt und in parteiergreifender Weise auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien Einfluss nimmt, zu unterlassen. 95 Eine parteiergreifende Einwirkung in den allgemeinen politischen Wettbewerb der Parteien liegt hier durch den „Appell“ und die seiner Begründung dienende Bezeichnung der Mitglieder und Mandatsträger der Antragstellerin als „Nazis“ vor. Der Antragsgegner fordert hiermit zu einer strikten Ablehnung von Anträgen auf, wenn und nur weil sie von Mandatsträgern der Antragstellerin gestellt werden, und wendet sich damit parteiergreifend zu Lasten der Antragstellerin an deren politische Wettbewerber. 96 3. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist weder als zulässige Öffentlichkeitsarbeit auf der Grundlage der Kompetenz zur Staatsleitung, noch nach dem Prinzip der streitbaren Demokratie gerechtfertigt. 97 a) Die antragsgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners stellen zwar Öffentlichkeitsarbeit der Regierung im weiteren Sinne dar, überschreiten jedoch die Grenzen der Zulässigkeit. 98 aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig ist (vgl. grundlegend zur Öffentlichkeitsarbeit: BVerfGE 44, 125 [147 f.]). In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass Regierung und gesetzgebende Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern. Auch die objektiv gehaltene Information über den Bürger betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit fällt unter die Öffentlichkeitsarbeit (vgl. BVerfGE 138, 102 [114], Rn. 40). Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der Einzelne genügend weiß, um Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschläge beurteilen, billigen oder verwerfen zu können. Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist es insbesondere, politische Zusammenhänge offenzulegen, Ver- - Seite 16 von 26 -

اختر الفقرة المستهدفة3

الاتصال بفقرة
Connect to an entity
Disable highlights
أضف إلى جدول المحتويات