heben, mit bindender Wirkung festzustellen oder zu verneinen. Gegenüber dem Kläger wurde auch kein Ge- oder Verbot ausgesprochen. Vielmehr wird mit den Sperrungen – vergleichbar einem Verschließen der Tür vor einem Besucher – eher ein tatsächlicher Erfolg bewirkt, indem der Kläger rein faktisch keine Kommentare mehr schreiben kann. Im Übrigen bedarf auch die grundsätzliche Zulassung zu den Facebook-Präsenzen des Beklagten keiner besonderen Zulassungsentscheidung in Form eines Verwaltungsakts, da grundsätzlich jeder bei Facebook angemeldete Nutzer Zugang zu der Kommentierungsfunktion hat. 70 III. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Sperrungen bzw. Freischaltung seiner Accounts. Die Sperren des Klägers auf den FacebookAccounts des Beklagten „ZDF Heute+“ und „ZDF“ sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Sperren bzw. Freischaltung seiner Accounts besteht weder in Form des öffentlich-rechtlichen (Folgen-)Beseitigungsanspruchs (1.) noch als allgemeiner Zugangsanspruch (2.). 71 1. Der Kläger hat keinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf die Beseitigung der Sperren als rechtswidrige Folge einer Amtshandlung des Beklagten. 72 Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der ungeachtet seiner umstrittenen Herleitung aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) oder den jeweils betroffenen Freiheitsgrundrechten, jedenfalls allgemein anerkannt ist, setzt voraus, dass durch eine rechtswidrige hoheitliche Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228 und juris Rn. 24). Durch die Sperrung des Klägers auf den Facebook-Accounts des Beklagten werden zwar subjektive Rechte des Klägers beeinträchtigt (a), der Eingriff ist jedoch ebenso wie der hierdurch geschaffene Zustand rechtmäßig (b). 73 a) Durch die Sperre auf den Facebook-Accounts des Beklagten wird der Kläger in seinen subjektiven Rechten – namentlich in dem Recht auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – beeinträchtigt. 74 aa) Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu der Kommentierungsfunktion der Facebook-Accounts „ZDF Heute+“ und „ZDF“ des Beklagten. Indem der Beklagte eine öffentliche Einrichtung geschaffen und den Zugang im Rahmen des Nutzungszwecks für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnet hat, ist er aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, einen gleichberechtigten Zugang zu gewähren (so auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 17). Der Beklagte ist als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZDF-Staatsvertrag) Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und damit grundsätzlich an die Grundrechte gebunden und möglicher Adressat eines Anspruchs auf gleichberechtigte Teilhabe (zu einem etwaigen, aus der Kunstfreiheit hergeleiteten Teilhabeanspruch gegen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.15.2003 – 1 BvR 2378/03 –, ZUM 2004, 306 und juris Rn. 6). In dieses subjektive Recht des Klägers auf Zugang hat der Beklagte durch die Sperren eingegriffen (vgl. Frevert/Wagner, NVwZ - Seite 12 von 22 -

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