Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 16 - 5 R 5/17t ein Bericht über eine von der Klägerin bzw. ihrer Partei vertretene politische Forderung war, wurde in dem Posting gar nicht erst der Versuch unternommen, ein sachliches Gegenargument zu finden und damit einen inhaltlichen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse zu leisten oder die – wenn auch unsachliche - Kritik auf die Meinungsäußerung des politischen Gegners selbst zu beschränken. Für jedermann erkennbar war es die vorrangige Absicht des Nutzers, mit seinem Kommentar die Klägerin zu stigmatisieren und Hass gegen sie zu schüren. Gerade ein juristischer Laie wird das beanstandete Posting als eines jener unzähligen in den letzten Jahren gerade im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise verbreiteten Hasspostings erkennen, die in der Öffentlichkeit derzeit breit diskutiert werden und dabei grundsätzlich als nicht zu tolerierender Missstand angeprangert werden, wenn sie auch infolge der Anonymität ihrer Verfasser allgemein als schwierig zu beseitigen gelten. Dass ein Kommentar, dessen vorrangiger Zweck in einer Beschimpfung einer Politikerin besteht und der sich dazu einer aggressiven und gehässigen Wortwahl bedient, durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sein könnte, wird daher gerade einem juristischen Laien, der sich mit der umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des EuGH zur Grenze zulässiger Kritik nicht auseinandergesetzt hat, gar nicht erst in den Sinn kommen. Es wird ihm jedenfalls leicht einsichtig sein, dass ein Verbot derartiger Hasstiraden kritische Meinungsäußerungen nicht unterbindet, da es jedem unbenommen bleibt, seine Meinung auf eine zivilisierte Weise kundzutun. Zusammenfassend ist daher vorerst festzuhalten, dass die beanstandeten Äußerungen „miese Volksverräterin“, „korrupter Trampel“ und Mitglied einer „Faschistenpartei“ exzessive ehrenbeleidigende Werturteile iSd § 1330 Abs 1

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