Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 17 - 5 R 5/17t ABGB sind und im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung der Klägerin auch für einen juristischen Laien erkennbar deren berechtigte Interessen iSd § 78 UrhG verletzen. Insofern versagt die Berufung der Beklagten auf das Hostprovider-Privileg des § 16 ECG. Die Beklagte ist daher zur Unterlassung der Verbreitung der inkriminierten Äußerungen verpflichtet. 9. Mit dem weiteren Argument der Beklagten, es könnten ihr weder die wörtlichen noch sinngleiche Äußerungen untersagt werden, da sie als Host-Provider keine ex-antePrüfpflicht treffe, spricht die Beklagte die Bestimmung des § 18 Abs 1 ECG an, wonach Host-Provider nicht verpflichtet sind, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen. Mit einem vergleichbaren Einwand eines Host-Providers, der ein Online-Gästebuch betrieb, war der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 178/04a befasst. Er hat dazu ausgeführt, dass zwar eine allgemeine Verpflichtung zu einer Kontrolle des Vorgangs des Einstellens der Beiträge gegen § 18 Abs 1 ECG verstieße und die Möglichkeiten des freien Meinungsaustausches über Gebühr einschränken würde, dies aber nicht bedeute, dass der Host-Provider nicht verpflichtet sei, die gespeicherten Inhalte zu überwachen und Beiträge zu löschen, wenn diese Rechte Dritter offensichtlich verletzten; im Unterschied zu einer Ausstrahlung einer Live-Sendung im Rundfunk blieben nämlich im Internet dort einmal zugänglich gemachte Beiträge weiterhin zugänglich. Aus § 16 Abs 1 Z 2 ECG ergebe sich, dass den Betreiber die Verpflichtung treffe, bei Bekanntwerden (offensichtlich) rechtswidriger Inhalte die entsprechenden Beiträge zu entfernen und in diesem Fall der Betreiber auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden

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