c) Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt kein Anspruch, alle
personenbezogenen Informationen, die im Rahmen von Kommunikationsprozessen ausgetauscht wurden, aus dem Internet entfernen zu
lassen. Insbesondere gibt es kein Recht, öffentlich zugängliche Informationen nach freier Entscheidung und allein eigenen Vorstellungen
zu filtern und auf die Aspekte zu begrenzen, die Betroffene für relevant
oder für dem eigenen Persönlichkeitsbild angemessen halten.
d) Für den Grundrechtsausgleich zwischen einem Presseverlag, der
seine Berichte in einem Onlinearchiv bereitstellt, und den durch die
Berichte Betroffenen ist zu berücksichtigen, wieweit der Verlag zum
Schutz der Betroffenen die Erschließung und Verbreitung der alten Berichte im Internet – insbesondere deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen – tatsächlich verhindern
kann.
3. Von den äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen ist das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung als eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterscheiden. Auch dieses kann
im Verhältnis zwischen Privaten Bedeutung entfalten. Seine Wirkungen unterscheiden sich hier von denen unmittelbar gegenüber dem
Staat. Es gewährleistet hier die Möglichkeit, in differenzierter Weise
darauf Einfluss zu nehmen, in welchem Kontext und auf welche Weise
die eigenen Daten anderen zugänglich sind und von ihnen genutzt
werden, und so über der eigenen Person geltende Zuschreibungen
selbst substantiell mitzuentscheiden.
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