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(1) Die Vererbbarkeit von Ansprüchen kann vertraglich ausgeschlossen
werden (vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 21; BeckOGK BGB/Preuß,
Stand 1. Juni 2018, § 1922 Rn. 173). Dies ist hier indes nicht der Fall.
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(1.1) Die Nutzungsbedingungen der Beklagten enthalten keine Regelung
zur Vererbbarkeit des Benutzungsvertrags und der Inhalte des Benutzerkontos.
Zwar ist dieses hiernach unter einem realen Namen einzurichten (Nummer 4)
und die Weitergabe von Zugangsdaten oder des Benutzerkontos an Dritte nicht
zulässig (Nummern 3.5, 4.1, 4.8 und 4.9). Zutreffend hat das Berufungsgericht
hierzu jedoch ausgeführt, dass sich diese Regelungen lediglich auf das Verhalten des Nutzers zu Lebzeiten beziehen und keine Aussage für den Todesfall
enthalten. Offen bleiben kann dementsprechend, ob die Vererbbarkeit des vertraglichen Nutzungsverhältnisses und des daraus folgenden Kontozugangsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam ausgeschlossen werden kann (befürwortend im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung:
MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 29; Biermann in Scherer, Münchener
Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Aufl., § 50 Rn. 58 ff; Staudinger/Kunz (2017),
BGB § 1922 Rn. 596.22 ff; Bock, AcP 2017, 370, 411 ff; Lange/Holtwiesche,
ZErb 2016, 125, 127 ff; Raude, ZEV 2017, 433, 437; ablehnend unter Hinweis
auf § 1922 BGB: Gloser, MittBayNot 2016, 12, 19; Herzog, NJW 2013, 3745,
3751; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 126 f; NK-NachfolgeR/Herzog, Kap. 9
Rn. 92; Pruns, AnwZert ErbR 16/2016 Anm. 2 mwN).
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(1.2) Eine Unvererblichkeit ergibt sich auch nicht aus den Regelungen
der Beklagten zum Gedenkzustand.
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