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(1.2.1) Diese finden hier schon deshalb keine Anwendung, weil die Bestimmungen nicht Bestandteil des Nutzungsvertrags geworden sind, § 305
Abs. 2 BGB (vgl. Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 5 Rn. 18 ff; Ludyga, ZEV 2018, 1, 3; Pruns, AnwZert ErbR
16/2016 Anm. 2; Willems, ZfPW 2016, 494, 509). Die dem Vertrag zwischen der
Erblasserin und der Beklagten zu Grunde liegenden Nutzungsbedingungen
enthalten keine Regelungen zum Gedenkzustand. Vielmehr befanden sich diese lediglich im Hilfebereich des sozialen Netzwerks, ohne dass hierauf in den
Nutzungsbedingungen oder auf andere Weise bei Vertragsschluss verwiesen
oder Bezug genommen wurde, wie es gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB
erforderlich gewesen wäre, um die Regelungen Vertragsbestandteil werden zu
lassen.
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(1.2.2) Die Regelungen zum Gedenkzustand schließen ungeachtet dessen auch nach Maßgabe von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB die Vererbbarkeit
des aus dem Nutzungsverhältnis folgenden Kontozugangsrechts nicht wirksam
aus (für eine Unwirksamkeit der Regelungen zum Gedenkzustand auch
MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1922 Rn. 29; NK-NachfolgeR/Herzog, Kap. 9
Rn. 95; Deusch, ZEV 2016, 189, 195; Gloser, DNotZ 2016, 537, 548 f; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 126 ff; Litzenburger, FD-ErbR 2017, 392155;
Ludyga, JM 2016, 442, 446; ders., ZEV 2018, 1, 3; Pruns, AnwZert ErbR
16/2016 Anm. 2; Raude, RNotZ 2017, 17, 23; offen: Lange/Holtwiesche, ZErb
2016, 125, 129; aA im Hinblick auf § 88 TKG: Staudinger/Kunz (2017), BGB
§ 1922 Rn. 596.26 f). Sie verändern nachträglich die Leistungspflichten der Beklagten. Diese müsste nach Mitteilung des Todes zwar weiterhin die Kommunikationsplattform für das Benutzerkonto der Erblasserin zur Verfügung stellen,
allerdings den Erben als neuen Vertragspartnern keinen Zugang zu dem Konto
und den dort gespeicherten nicht öffentlichen Inhalten mehr gewähren.
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