Kommentars ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven
Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).
37
a) Der Kommentar des Klägers unterfällt dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG.
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Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt
durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie
fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber
auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung
von Meinungen sind beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts
beitragen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241;
Beschl. v. 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1). Im Einzelfall ist eine Trennung
der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile aber nur zulässig, wenn dadurch der
Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung
im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung
angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.2019 - 1 BvR 811/17 -, juris Rn. 16). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang
dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird
den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl.
BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerf-GE 93, Rn. 266, 295). Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. Strafgesetzbuch – StGB – eingeschränkt werden kann, eine
Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in
gleicher Weise (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241, 248).
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Ausgehend hiervon ist der Kommentar des Klägers von der Meinungsfreiheit nach Art. 5
Abs. 1 GG gedeckt. Denn der Kommentar des Klägers zu dem Beitrag des Beklagten
über den „Wasserstand der Elbe“ mit der darin enthaltenen Verlinkung auf eine Internetseite zu Pegelständen der Elbe hat in einer Gesamtbetrachtung wertenden Charakter.
Der Kläger wirft dem Beklagten im Beitragstext vor, durch einen extrem flachen Aufnahmewinkel im Zusammenhang mit dem Bildtext „Heißester Juni seit Beginn der Wetteraufzeichnungen“ einen extrem niedrigen Pegelstand der Elbe zu suggerieren und durch
diese aus Sicht des Klägers manipulative Bildgestaltung „ökopopulistischen Weltuntergangsszenarien“ Vorschub zu leisten. Der Kläger untermauert seine Auffassung durch einen Link auf die Internetseite der Informationsplattform der Bundesanstalt für Gewässerkunde (http:\\undine.bafg.de) und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass man
von den auf der verlinkten Internetseite angezeigten Extremständen derzeit weit entfernt sei. Vor diesem Hintergrund ist der vom Kläger gesetzte Link auf eine Internetseite mit Tatsacheninformationen auch nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der weiteren wertenden Kommentierung. Der Kläger hat den Link derart in den
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