Kommentar eingebettet, dass dieser untrennbar mit seiner Meinungsäußerung verbunden ist, wodurch insgesamt der Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet ist. 40 Durch die Löschung bzw. das Verbergen des gesamten Beitrags hat der Beklagte in das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG eingegriffen. Dem Kläger wurde durch die Löschung seines gesamten Beitrags die mit seiner Kommentierung beabsichtigte Teilnahme an der öffentlichen Diskussion verwehrt, wodurch der Beklagte ihm eine wesentliche Nutzungsoption des Telemedienangebots genommen hat. Selbst bei einer - technisch nach Angaben des Beklagten nicht möglichen - isolierten Löschung des Links läge ein Eingriff in die Meinungsfreiheit vor, denn auch in diesem Fall wäre der von der Meinungsfreiheit gedeckte Inhalt des Beitrags durch die Löschung verändert worden. 41 b) Dieser Eingriff ist jedoch durch das dem Beklagten bei Betrieb seiner öffentlich-rechtlichen Einrichtung zustehende virtuelle Hausrecht gedeckt.Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise von seinem virtuellen Hausrecht Gebrauch gemacht, wie es seine Ausprägung in der Ausgestaltung durch die Benutzungsordnung (sog. „Netiquette“) erfahren hat. 42 aa) Bei dem Facebook-Auftritt des Beklagten auf der von diesem betriebenen Internetseite (http://www.facebook.com/.../) handelt es sich um eine virtuelle öffentliche Einrichtung als Teil des Telemedienangebot des Beklagten. 43 Unter einer öffentlichen Einrichtung ist eine Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel zu verstehen, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgabe einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch (ausdrückliche oder schlüssige) Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt. Diese wesentlichen Charakteristika einer öffentlichen Einrichtung sind auch bei einem Internetauftritt gegeben, so dass es sich jedenfalls um eine öffentliche Einrichtung im untechnischen Sinne handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015 1 C 13/14 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 19.5.2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 15; VG München, Urt. v. 27.10.2017, a. a. O. Rn. 14; VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, a. a. O. Rn. 58). Die auf der Internetseite des Beklagten publizierten Beiträge werden einschließlich der diesen als Diskussionsplattform der Allgemeinheit der Rundfunkteilnehmer zugewiesenen Kommentierungsfunktion im Rahmen der Erfüllung des mit dem Telemedienangebot verbundenen Zwecks zur Verfügung gestellt und damit konkludent für einen bestimmten Nutzungszweck gewidmet. Der Nutzungszweck ist dabei durch die vorbezeichneten, im Rundfunkstaatsvertrag beschriebenen öffentlichen Aufgaben des Beklagten vorgeprägt. 44 Der Internetauftritt des Beklagten auf seiner Facebook-Seite ist Teil des Telemedienangebots des Beklagten und dient der Erfüllung der den Rundfunkanstalten im Rundfunkstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zählen nach § 11a Abs. 1 RStV neben den Rundfunkprogrammen (Hörfunkund Fernsehprogramme) auch Telemedien, die nach § 11d Abs. 1 RStV journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sein müssen. Der Beklagte hält als öffentliche Rundfunkanstalt, die mit hoheitlichen Aufgaben und Pflichten betraut ist, mit ihrer Facebook-Seite ein Telemedienangebot i. S. v. § 11d RStV vor, das der Aufbereitung von Inhalten konkreter Sendungen einschließlich Hintergrundinformationen dient. Soweit dies zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen geboten ist, kann der Beklagte Telemedien auch außerhalb des dafür jeweils eingerichteten eigenen Portals anbieten (§ 11d Abs. 4 Satz 2 RStV). Laut amtlicher Begrün- Seite 9 von 16 -

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