7/6/23, 12:43 4 W 63/18 47 Der Antragsteller beabsichtige, sich auch künftig entsprechend äußern zu wollen. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die auch nicht gegen die - als allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls unwirksamen „Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin verstoße. Der Beitrag lasse völlig offen, auf wen er sich beziehe. Anzunehmen sei, dass er die zahlreichen Migranten meine, die seit Jahren von Afrika aus versuchten, illegal in die EU zu gelangen. Von einer Herabsetzung von Migranten oder Flüchtlingen zu Tieren könne jedoch ausweislich des Wortlauts „aber es werden keine Tiere sein“ keine Rede sein; es gehe allein um eine Beschreibung des Ausmaßes der Migrationsbewegung (Bl. 29). 48 Der Antragsteller hat am 18.07.2018 den Erlass folgender einstweiligen Verfügung beantragt: 49 „Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß) 50 „Wie sagte schon Nostradamus: Über`s Meer werden sie kommen wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein...Wie recht hatte der Mann.“ 51 auf www.a..com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.a..com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen“ 52 Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Antragsteller jedenfalls keinen Verfügungsgrund aufzeige. Der Antragsteller begehre von der Antragsgegnerin Vertragserfüllung und damit eine Leistungsverfügung, welche nicht dringlich sei, weil dem Antragsteller durch die Dauer eines Hauptsacheverfahrens keine wesentlichen Nachteile drohten. Der Antragsgegnerin stehe es auch frei, den Vertrag zu kündigen, und müsse gegenüber dem Antragsteller keine Leistungen erbringen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird im Übrigen Bezug genommen. 53 Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer unter anderem vorgetragen, der Antragsgegnerin stehe kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. 54 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.08.2018 nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 106 ff.). Es liege zusätzlich ein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor, weil der Antragsteller fast einen Monat abgewartet habe, und es bestehe auch kein Verfügungsanspruch, weil der Antragsteller mit seinem Beitrag auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG gegen seine Verpflichtung aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Mangels näheren Vortrags zum Kontext der Äußerung könne allerdings nicht entschieden werden, ob der Beitrag als gemeinschaftsfeindlich anzusehen sei. Auf die Gründe des Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen. 55 Mit Beschluss vom 21.08.2018 wurde die Sache gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen. B. I. 56 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 936, 922 Abs. 3 Alt. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 569 ZPO. II. 57 Die sofortige Beschwerde ist in der Sache jedoch unbegründet. 58 Das Landgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dem Antragsteller steht kein im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935 ff. ZPO zu sichernder Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Datum=2023&nr=25504&Blank=1 5/9

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