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4 W 63/18
Durch eine erneute Löschung des streitgegenständlichen Beitrags und Verhängung einer weiteren Sperre würde die
Antragsgegnerin ihre vertraglichen Pflichten nicht verletzen. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kann daher
dahinstehen.
1.
60
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.
61
Das Landgericht ist als Wohnsitzgericht des Antragstellers für die Entscheidung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(EuGVVO) international und damit örtlich zuständig (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/18,
juris Rn. 12), was hier von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16 -,
juris Rn. 15 m. w. N.). Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller als Verbraucher handelt.
2.
62
Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet, weil dem Antragsteller kein Verfügungsanspruch zusteht.
a)
63
Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dies ergibt sich
aus Ziff. 4 der Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin i. V. m. Art. 1, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom I, vgl. OLG Dresden a. a. O.).
b)
64
Zwischen den Parteien besteht ein vertragliches Schuldverhältnis sui generis gemäß den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 -, juris Rn.18; „Digitale Inhalte gegen personenbezogene Daten“ Austauschvertrag, vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, Überbl v § 311 Rn. 12; vgl. auch die Nachweise bei
Spindler, DB 2018, 41 Fußnote 18). Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem Antragsteller verpflichtet, ihre
Plattform unter anderem für die Veröffentlichung von Inhalten zur Verfügung zu stellen, und verwendet dafür die von
den Nutzern generierten Daten wohl zumindest für Werbezwecke.
65
Ob das Vertragsverhältnis der Parteien eventuell auch miet- oder dienstvertragliche Elemente enthält, kann vorliegend
dahinstehen, da die speziell geregelten Vertragstypen des BGB keine für die streitgegenständliche Fragestellung
eventuell heranzuziehenden Regelungen enthalten (vgl. zur Behandlung von gemischten Verträgen nur PalandtGrüneberg a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.).
66
Nach der Generalklausel des § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht
auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Die Parteien haben nach dem Vortrag des
Antragstellers für ihr Vertragsverhältnis die Geltung der Nutzungsbedingungen und weiterer Regelungen der
Antragsgegnerin, insbesondere der Gemeinschaftsstandards, vereinbart.
c)
67
Nach Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards war und ist die Antragsgegnerin
auch künftig berechtigt, den streitgegenständlichen Beitrag des Antragstellers zu löschen und den Zugang des
Antragstellers für einen Zeitraum von 30 Tagen zu sperren.
68
In dem streitgegenständlichen Beitrag werden Menschen, die über das Mittelmeer in die Europäische Union
einzuwandern versuchen, mit Heuschrecken verglichen. Dies stellt als „Hassrede“ und „Entmenschlichende Sprache“
durch „Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten“ eine
Meinungsäußerung dar, die gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin verstößt.
lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Datum=2023&nr=25504&Blank=1
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