7/6/23, 12:43 4 W 63/18 unterschiedlichsten Rechtsordnungen verschiedener Sprachräume unterworfen ist und dass auch und gerade die weltweite Vernetzungsmöglichkeit für die Nutzer die Attraktivität dieser Plattform ausmacht. bb) 73 Angesichts der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin für soziale Netzwerke (vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 19.12.2017) mit in der Bundesrepublik ca. 30 Millionen und weltweit ca. 2 Milliarden aktiven Nutzern und der großen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat insbesondere im Zeitraum vor Wahlen unterliegt die Antragsgegnerin auch als juristischer Person des Privatrechts einer erheblichen mittelbaren Grundrechtsbindung, welche bei der Kontrolle ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen ist (ausführlich dazu OLG Dresden a.a.O. Rn. 23 m.w.N.; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234 (238); Holznagel a.a.O.). Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind daher in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. zur mittelbaren Grundrechtsbindung bei einem Stadionverbot zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gilt bereits nicht schrankenlos, sondern wird gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Dazu gehört auch das vertragliche Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 -, juris Rn. 49 m. w. N.). Zudem kann bei der Abwägung nicht nur auf die Grundrechtsposition des Antragstellers abgestellt werden, sondern es muss nach Auffassung des Senats angesichts der theoretisch massenmedialen Wirkung von einzelnen Veröffentlichungen auch auf die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Rücksicht genommen werden, deren Schutz die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin auch dienen. Gerade der streitgegenständliche Beitrag berührt die Menschenwürde von aus Afrika stammenden, hier lebenden Migranten, welche auch zu potentiellen Nutzern der Antragsgegnerin zählen dürften. Der Antragsgegnerin steht wiederum unter dem Gesichtspunkt eines „virtuellen Hausrechts“ das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum oder der Besitz an der für ihr Angebot verwendeten Hard- oder Software, das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und die allgemeine unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu (vgl. Elsaß/Labusga/Tichy a.a.O.). Da die Antragsgegnerin eine Gesellschaft i. Rechts mit Sitz in I. ist, kann sie sich auf Grundrechtspositionen wie eine inländische Gesellschaft berufen, da ansonsten eine verbotene Ungleichbehandlung gemäß Art. 12 EG-Vertrag vorliegen würde (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 82. EL Januar 2018, Art. 19 Abs. 3 Rn. 92 ff. m.w.N.). Die Antragsgegnerin läuft zudem Gefahr, selbst wegen rechtswidrigen Inhalten, die Straftatbestände gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG erfüllen, gemäß § 4 NetzDG, oder bei unerlaubten Handlungen als mittelbare Störerin (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2016 - VI ZR 34/15 -, BGHZ 209, 139, juris Rn. 23; zur Haftung als unmittelbarer Störer bei Zu-Eigen-Machen von Inhalten BGH, Urteil vom 04. April 2017 - VI ZR 123/16 -, juris Rn. 18) in Anspruch genommen zu werden. Der betroffenen Grundrechtsposition des Antragstellers wird in den Nutzungsbedingungen angesichts der Grundrechtspositionen anderer Nutzer und der Antragsgegnerin daher ausreichend Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden und OLG Karlsruhe a. a. O.). e) 74 Aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin folgt jedoch, dass im Einzelfall auch äußerungsrechtlich noch als zulässig anzusehende Meinungsäußerungen gelöscht werden können. Wegen der Quasi-Monopolstellung der Antragsgegnerin und der daraus folgenden mittelbaren Grundrechtsbindung sind daher in jedem Einzelfall die konkrete Ausübung von Sanktionsrechten der Antragsgegnerin am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu überprüfen und ihre Folgen abzuwägen. Besteht für die Antragsgegnerin nach den Umständen jedoch eine berechtigte Gefahr, selbst gemäß § 4 NetzDG oder als mittelbare Störerin in Anspruch genommen zu werden, hat die Meinungsfreiheit, und zwar lediglich, seine Meinung gerade auf der Plattform der Antragsgegnerin zu äußern, im Rahmen der Abwägung jedenfalls zurückzutreten. Dies ist vorliegend der Fall. aa) 75 Es handelt sich um eine Meinungsäußerung zumindest hart an der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Schmähkritik genießt nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie setzt voraus, dass jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Handelt es sich um Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt jedoch nur lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Datum=2023&nr=25504&Blank=1 8/9

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