7/6/23, 12:43
4 W 63/18
ausnahmsweise eine Schmähkritik vor (st. Rspr., vgl. zuletzt zu einer Arbeitgeberkündigung wegen eines
Rundschreibens eines Arbeitnehmers BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Mai 2018 - 1 BvR 1149/17 -, juris Rn.
7 m.w.N.).
bb)
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Es handelt sich zudem um eine Äußerung, die jedenfalls Anlass zur Prüfung des § 130 StGB gibt (vgl. zur Verurteilung
eines Berufssoldaten wegen Volksverhetzung durch A.-Kommentare mit Bezeichnung von kriminellen Flüchtlingen
unter anderem als „Ungeziefer“ OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2017 - 4 Rvs 103/17; zur Strafbarkeit wegen
Volksverhetzung bei mehrdeutigen A.-Äußerungen über drei Flüchtlingskinder, die Kirschen aus einem Garten
gestohlen haben sollen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn). Damit besteht für
die Antragsgegnerin zumindest die Gefahr eine Inanspruchnahme gemäß § 4 NetzDG.
cc)
77
Die Löschung des Beitrags und die Sanktion einer Sperre von 30 Tagen stellen sich bei einer Gesamtbetrachtung
daher nicht als unverhältnismäßig dar, den Antragsteller künftig zu vertragsgerechtem Verhalten anzuhalten.
III.
78
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
79
Die Streitwertfestsetzung folgt der Angabe des Antragstellers und beruht auf den §§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.
80
Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 574 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 ZPO.
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