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2.
Die Klage ist zulässig.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisions-
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rechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019
- III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom
28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), folgt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2
i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (Brüssel Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
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3.
Die Revision ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten
Ansprüche auf Freischaltung des gelöschten Beitrags sowie auf Unterlassung
einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter
Einstellung zu.
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a) Zu Recht und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, haben
die Vorinstanzen deutsches Recht angewandt. Aufgrund der Rechtswahlklausel
in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten unterliegt der zwischen den
Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
(Rom I-VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) dem deutschen Recht. Dessen
Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus
Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt.