172.015 Informationsgesetz B. Regierung Art. 5 Regierungssitzung Die Frage der Öffentlichkeit der Regierungssitzungen, die Vertraulichkeit der Sitzungen und die Information der Öffentlichkeit regelt die Regierung in ihrer Geschäftsordnung. Art. 6 Kommissionen und Arbeitsgruppen 1) Die Sitzungen der von der Regierung eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen sind in der Regel nicht öffentlich. 2) Die Regierung kann für bestimmte Kommissionen und Arbeitsgruppen die Öffentlichkeit beschliessen. Sie bestimmt, wie und in welchem Umfang zu informieren ist. 3) Die Kommissionen und Arbeitsgruppen sind verantwortlich für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten. C. Gerichte Art. 71 Gerichtsverhandlungen Die Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof sowie den ordentlichen Gerichten sind öffentlich, sofern besondere gesetzliche Vorschriften die Öffentlichkeit nicht ausschliessen. 1 Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33. 3

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