02/06/2020
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Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand
01.08.2018, § 2 RStV Rn. 5). Allerdings geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus,
dass Live-Streams allein aufgrund ihrer Zeitgleichheit ein höheres Einflusspotential auf
die öffentliche Meinungsbildung besitzen (vgl. vgl. Dörr in
Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, HK-RStV/JMStV, 62. Auflage 2015, § 2
RStV Rn. 21). Aus Sicht der Rezipienten sind die Formate außerdem mit einem
traditionellen Fernsehprogramm vergleichbar, sodass die Einordnung als Rundfunk
gerechtfertigt ist (vgl. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum
Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42c; Bodensiek/Walker, MMR 2018, 136,
139). Die Live-Streams unterscheiden sich hinsichtlich des Aufbaus, der Art und Weise
der Berichterstattung, der Professionalität (z.B. Auslandskorrespondenten, Reporter,
Kommentatoren, hochkarätige Interviewpartner) – im Unterschied etwa zu Let’s Plays,
die von den Landesmedienanstalten ebenfalls als Rundfunk eingeordnet wurden (vgl.
Bodensiek/Walker, MMR 2018, 136, 136 f.) – nicht von anderen öffentlich-rechtlichen
und privaten Nachrichten- und Unterhaltungsformaten. Vielmehr scheinen die Ähnlichkeit
und das „In-Konkurrenz-Treten“ mit solchen Angeboten beabsichtigt. Das
verfassungsrechtliche Kriterium der Suggestivkraft bzw. Realitätsnähe ist folglich ebenso
gegeben wie bei klassischen Nachrichtenprogrammen im Fernsehen. Hinzukommt, dass –
insbesondere bei dem Format „... – eine direkte Kommunikation mit dem Publikum
erfolgte.
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(6) Die Beklagte hat auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO.
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(aa) Die Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen gemäß §
114 Satz 2 VwGO ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da es nach der Auffassung
der Kammer auf eine über die Voraussetzungen des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs
hinausgehende Abwägung anhand der Kriterien der Breitenwirkung, Aktualität und
Suggestivkraft nicht ankommt.
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(bb) Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht aus der Nichtberücksichtigung etwaiger
von der Klägerin angekündigter Modifikationen der Live-Streams seitens der Beklagten.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass für die Einstufung der Live-Streams als
Rundfunk allein deren aktuelle Ausgestaltung zugrunde zu legen war, zumal die
angekündigte Weiterentwicklung so vage gewesen sei, dass sie zu keiner anderen
Entscheidung habe führen können.
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(cc) Die Aufsichtsmaßnahmen sind auch angesichts der möglichen Gesetzesänderung
nicht unverhältnismäßig. Eine Bindung besteht nur an die geltende Fassung des RStV und
es gebietet schon der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diesbezüglich hinsichtlich der
Klägerin keine Ausnahme zu machen ist – zumal die Aufsichtsmaßnahmen bereits im
Jahr 2018 ergangen sind und im Übrigen bisher nicht feststeht, dass der Entwurf – und in
welcher Fassung er gegebenenfalls – Gesetz wird.
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(dd) Die Aufsichtsmaßnahmen stellen auch keinen unzulässigen Eingriff in die
grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit der Klägerin dar. Anders als die Klägerin meint,
ist ihr die Verbreitung linearer Informations- und Kommunikationsdienste nicht als
Randtätigkeit zu ihrer Pressetätigkeit gestattet. Vielmehr gilt der Gesetzesvorbehalt für
Rundfunkaktivitäten unabhängig davon, ob es sich bei dem Rundfunkanbieter um ein
Presse- oder sonstiges Unternehmen handelt, und das Zulassungserfordernis ist auch
dann gerechtfertigt, wenn keine Frequenzknappheit mehr besteht (BVerfG, Urteil vom
16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295-335, juris Rn. 93, 103).
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(ee) Schließlich steht die Fristsetzung in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids mit dem
Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 RStV in Einklang. Geregelt wird darin der Fall, dass ein
Mediendienst materiell dem Rundfunk zuzuordnen ist, der Anbieter jedoch keinen
Zulassungsantrag gestellt hat. Auch in diesem Fall hat die ZAK gemäß § 36 Abs. 2 RStV
darüber zu entscheiden, ob es sich um Rundfunk handelt, und die zuständige
Landesmedienanstalt hat dem Anbieter einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Ab der
etwaigen Bekanntgabe der Feststellung der Rundfunkeigenschaft hat der Anbieter
unverzüglich einen Zulassungsantrag zu stellen oder innerhalb von drei Monaten den
Mediendienst derart anzupassen, dass er dem Rundfunk nicht (mehr) zuzuordnen ist
(vgl. Ring/Matzneller in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, HKRStV/JMStV, 68. Auflage 2016, § 20 RStV Rn. 14). Vorliegend stellte die Beklagte der
Sache nach die Rundfunkeigenschaft gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV fest (Ziffer 1 des
Bescheids) und untersagte die Veranstaltung und Verbreitung der streitgegenständlichen
Live-Streams, wenn nicht binnen drei Monaten ab Anhörung der Klägerin ein
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