02/06/2020
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Zulassungsantrag gestellt werde (Ziffer 4 des Bescheids). Entgegen der Auffassung der
Klägerin wurde damit keine gesetzliche Regelfrist verkürzt, sondern – wenn überhaupt –
die Frist entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 2 RStV verlängert. Die dortige Drei-Monats-Frist
bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut auf die Anpassung des Mediendienstes,
nicht hingegen auf die Frist zur Stellung eines Zulassungsantrags. Dieser ist laut § 20
Abs. 2 Satz 2 RStV unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -), ab Feststellung der Rundfunkeigenschaft zu stellen.
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bb) Die Maßnahme in Ziffer 5 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig.
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Gemäß Nr. I 7 des Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung ist für Aufsichtsmaßnahmen
nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 38 Abs. 2 RStV eine Gebühr im Rahmen von 250,bis 5.000,- Euro zu erheben. Die festgesetzte Gebühr ist auch angemessen im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Kostensatzung. Ermessensfehler bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr
sind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; angesichts des nur
geringfügigen Unterliegens der Beklagten wurden der Klägerin die Kosten ganz auferlegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709
Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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C. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
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