172.015
Informationsgesetz
b) Organe der Gemeinden und ihrer Körperschaften, die dem Gemeindegesetz unterstellt sind;
c) private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen
Aufgaben tätig sind.
3) Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen.
Art. 3
Grundsätze
1) Die Behörden informieren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über ihre Tätigkeit und Absichten, über Massnahmen und Beschlüsse
sowie über deren Hintergründe und Zusammenhänge.
2) Die Information der Bevölkerung hat nach den Grundsätzen der
Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit,
der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung zu
erfolgen.
3) Staatliches Handeln wird offengelegt, soweit diesem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
4) Gegenüber den Medien gilt das Gebot der Gleichbehandlung.
II. Öffentlichkeit der Sitzungen
A. Landtag
Art. 4
Informationen des Landtages
Der Landtag regelt in seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der
Landtagssitzungen sowie die Information über seine Tätigkeiten und die
Tätigkeiten seiner Kommission und Ausschüsse.
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