schließt nach dem Verständnis der Kammer das Erkennen von Memes ein, die mit einer
Caption verbunden sind. Die Einrichtung sogenannter Upload-Filter ist hierfür nicht erforderlich. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien können auch solche mit einer Caption verbundene Memes durch automatisierte Verfahren gefiltert werden. Mit anderen Worten, es ist nicht die Identifikation dieser Memes mit Caption, die die Beklagte
für unzumutbar hält, sondern die nicht automatisiert mögliche Bewertung, ob der Inhalt
der Caption ausnahmsweise dazu führt, dass sie nicht mehr als rechtsverletzend zu bewerten sind.
Die Kammer kann keinen Grund erkennen, warum diese Identifizierung der Beklagten
technisch und wirtschaftlich unzumutbar sein sollte. Zwar mag es für die Beklagte einfacher sein, lediglich konkret bezeichnete URL aufzufinden. Dies ist aber nicht der Maßstab
für die Bestimmung ihrer Prüfpflichten, sondern die technische und wirtschaftliche Zu-
mutbarkeit. Die Beklagte mag im Fall einer ohne Angabe einer URL bezeichneten Rechtsverletzung länger für die Identifikation brauchen. Dies begründet jedoch keine technische
oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Die Beklagte schweigt zur technischen und wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und trägt lediglich
zu einer ihr „rechtlichen Unzumutbarkeit“ vor. Ihr Vortrag beschränkt sich darauf, dass
sie nach deutschem Recht nicht verpflichtet werden könne, die automatisiert gefilterten
Inhalte auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies ist rechtsirrtümlich (s. dazu sogleich
unter Ziffer B.I.4. des Urteils).
4. Die Beklagte hat ihre Prüfpflicht verletzt, indem sie nicht unverzüglich nach der ihr
vermittelten Kenntnis von dem Falschzitat ihrer Prüfpflicht zur Identifikation sämtlicher
das Falschzitat enthaltenen Memes auf ihrer Plattform nachgekommen ist.
5. Der Klägerin steht deswegen gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu.
Dieser beinhaltet das Recht der Klägerin, von der Beklagten zu verlangen, dass sie es
unterlässt, sämtliche zu diesem Zeitpunkt auf ihrer Plattform befindlichen zur Anlage K 1
identischen und kerngleichen Memes öffentlich zugänglich zu machen.
Nach dem hier maßgeblichem deutschen Recht ist ein Host-Provider nicht nur zur einmaligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidrigen Inhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom
22.6.2021 – C-682/18, C-683/18 (Frank Peterson/Google LLC ua [C-682/18] u. Elsevier
Inc./Cyando AG [C-683/18]); BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – I ZR 53/17; BGH, Beschluss vom 130.9.2018 – I ZR 140/15 -..., zur Verletzung absoluter Rechte wie eines Urheberrechts). Es ist anerkannt, dass er verpflichtet sein kann, künftig auch kerngleiche
Verletzungen zu verhindern (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 Rn. 37 ff.;
BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 23 - jameda.de II). Es steht der Klägerin
frei, diesen Unterlassungsanspruch in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtskraft des Urteils
zu begrenzen.
Dieses Recht der Klägerin umfasst auch den Anspruch, dass die Beklagte mittels einer
„menschlichen Moderationsentscheidung“ feststellt, welche der - wie unter Ziffer B.I.2.
des Urteils beschrieben - mittels automatisierter Erkennung gefilterten Memes das Persönlichkeitsrecht der Klägerin kerngleich verletzen. Es obliegt der Beklagten, dies auch
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