Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 14 - 5 R 5/17t kussion nicht zu dulden ist. Damit ist auch keine unzumutbare Beschränkung der Meinungsvielfalt oder des freien Meinungsaustausches verbunden, bleibt es doch jedermann unbenommen, seine Kritik mit weniger gehässigen Worten zu äußern. 7. Unstrittig ist allerdings, dass die Beklagte das inkriminierte Posting nicht selbst veröffentlicht hat, sondern als Host-Provider im Sinn des ECG nur die von den Facebook-Nutzern eingegebenen Kommentare speichert. Als solcher ist sie gemäß § 16 Abs 1 ECG für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern sie von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird (Z 1), oder sobald sie diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (Z 2). Nach der Rechtsprechung kann die Beklagte als HostProvider ihrer im Kunden Regelfall in nur Anspruch dann für genommen Rechtsverletzungen werden, wenn die Rechtsverletzungen auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind (6 Ob 145/14p; 6 Ob 188/14m; RIS-Justiz RS0114374). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Hostprovider mangels eigenen tatbildlichen Handelns nicht als unmittelbarer Täter, sondern nur als Gehilfe haftet. Dafür reicht aber nicht bloß die adäquate Verursachung aus, sondern es ist auch ein rechtswidriges Verhalten des Gehilfen notwendig. Der Host-Provider muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder er muss zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen, die allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt

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