Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30 - 4 - 5 R 5/17t Beklagte auf, das Posting zu löschen und den wahren Namen und die Daten des Nutzers „Michaela Jaskova“ bekannt zu geben. Beiden Aufforderungen hat die Beklagte nicht entsprochen. Die Klägerin beantragte zur Sicherung ihres inhaltsgleichen - auf § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestützten - Unterlassungsbegehrens die Erlassung der einstweiligen Verfügung, die Beklagte sei schuldig, die Veröffentlichung und/oder die Verbreitung die Klägerin zeigende Lichtbilder zu unterlassen, wenn im Begleittext die wörtlichen und/oder sinngleichen Behauptungen, die Klägerin sei eine „miese Volksverräterin“ und/oder ein „korrupter Trampel“ und/oder Mitglied einer „Faschistenpartei“ verbreitet werden. Die Veröffentlichung verletze die Klägerin in ihrem Bildnisschutz gemäß § 78 UrhG; die Beschimpfungen und Herabsetzungen ihrer Person in dem Posting beeinträchtigten ihre berechtigten Interessen, weil sie grob kreditschädigend und ehrenbeleidigend im Sinne des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB seien. Der Vorwurf, korrupt zu sein, unterstelle ihr ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Da er frei erfunden sei, könne er als unwahre Tatsachenbehauptung durch das Recht auf freie Meinungsäußerung keinesfalls gerechtfertigt sein. Die Veröffentlichung ziele ausschließlich darauf ab, die Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen, zu verunglimpfen und sogar zu kriminalisieren. Dadurch könne sowohl ihre gegenwärtige als und/oder auch ihre zukünftige wirtschaftliche Lage berufliche, negativ politische betroffen sein. Dies hätte die Beklagte nach einer groben Prüfung problemlos erkennen können. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, den inkriminierten Beitrag zu löschen. Da sie die Löschung nicht veranlasst habe, könne sie sich nicht auf das Haftungsprivileg für Host-Provider nach § 16 ECommerce-Gesetz (ECG) berufen.

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