Hinterlegt am 05.05.2017 - 07:30
- 5 Die
Beklagte
beantragte
5 R 5/17t
die
Abweisung
des
Siche-
rungsantrags und entgegnete, dass sie nur als Host-Provider iSd ECG tätig geworden sei. Als solcher sei sie aber
gemäß § 18 ECG nicht verpflichtet, die von den Nutzern
gespeicherten,
Informationen
übermittelten
zu
überwachen
oder
zugänglich
oder
von
sich
gemachten
aus
nach
Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten
hinwiesen. Nach § 16 ECG müsse sie erst dann reagieren,
wenn sie Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder
Information erlange und die Rechtswidrigkeit für einen
juristischen Laien erkennbar sei. Dies treffe auf die
drei vermeintlich rechtswidrigen Aussagen im inkriminierten Posting („miese Volksverräterin“, „korrupter Trampel“
und „Faschistenpartei“) nicht zu. Bei der Prüfung der
Rechtmäßigkeit des ausschließlich aus Werturteilen bestehenden Postings sei vorrangig zu berücksichtigen, dass es
im Rahmen einer politischen Debatte im Zusammenhang mit
dem in Österreich und anderen europäischen Staaten seit
Monaten
kontrovers
diskutierten
Thema
der
Flüchtlings-
krise veröffentlicht worden sei. Vor dem Hintergrund des
Rechts auf freie Meinungsäußerung hätten die Äußerungen
die Grenzen zulässiger Kritik an einer Politikerin im
Zusammenhang mit einer politischen Debatte nicht offensichtlich überschritten. Gerade im politischen Meinungsaustausch sei auch eine polemisch übersteigerte, verletzende und sogar schockierende Kritik hinzunehmen. In der
tagespolitischen Auseinandersetzung seien verbale Provokationen üblich. Auch die Klägerin selbst habe etwa die
FPÖ
als
„Partei
mit
Korruptionshintergrund“
bezeichnet
und erklärt, was die FPÖ mache, sei „nur zum Speiben“.
Jemand,
der
sich
selbst
höchst
provokanter
Äußerungen
gegenüber Andersdenkenden bediene, müsse eine ebenso provokante Kritik tolerieren. Das Begehren der Klägerin, der
Beklagten auch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung