10/27/2020
Landgericht Köln, 24 O 187/18
Die Verfügungsbeklagte weist jedoch zu Recht auf Bedenken hin, die Rechtsprechung zu Art. 5 115
GG, soweit sie ergangen ist zu Streitigkeiten des Bürgers gegen den Staat oder im
Zusammenhang mit Auseinandersetzungen von vertraglich nicht miteinander verbundenen
Privatpersonen, etwa in den Fällen, in denen sich eine Person gegen eine ihn betreffende
Presseveröffentlichung wendet, gleichsam 1 zu 1 auf Fälle der vorliegenden Fallgestaltung zu
übertragen. Zutreffend ist zwar, dass bei der Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung
im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, auch die wertbildende Regelung des Art. 5 GG zu
berücksichtigen ist. Es ist jedoch zweifelhaft, ob hieraus entnommen werden kann, dass ein
Plattformanbieter oder jedenfalls die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihres Geschäftsmodells
verpflichtet ist, jedwede Meinung, soweit sie grundsätzlich als zulässige Meinungsäußerung im
Sinne von Art. 5 GG anzusehen ist, auch als Post zuzulassen. Inwieweit ein Plattformbetreiber –
und insbesondere ein Plattformbetreiber mit der besonderen Marktstellung, wie sie die
Verfügungsbeklagte innehat – berechtigt ist, aus bestimmten Gründen bestimmte
Meinungsäußerungen (sei es wegen ihrer Form oder ihres Inhalts) nicht (mehr) zuzulassen, ist
eine heikle Frage. Insoweit hat die Kammer Bedenken, sich der Begründung anderer Gerichte
anzuschließen, die unter Hinweis auf Art. 5 GG ohne Weiteres einstweilige Verfügungen gegen
die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit Sperrungen erlassen haben (so etwa LG
Schwerin, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 O 162/18 -, vorgelegt von der Verfügungsklägerin mit
der Antragsschrift vom 29.06.2018, AH). In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken,
dass die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (Anlage zur Antragsschrift im Ursprungsverfahren 24 O
187/18, AH) die Befürchtung geäußert hat, das Löschen in Zweifelsfällen werde erhebliche
Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit der Nutzer haben. Die Gemeinschaftsstandards sind so
gefasst, dass sie – jedenfalls aus Sicht der Verfügungsbeklagten – eine besonders weit gefasste
Eingriffsmöglichkeit bieten, sie allerdings nicht zu einem Einschreiten verpflichten und im
Ergebnis Tor und Tür öffnen zu einer letztlich unkontrollierbaren Meinungslenkung.
Die Kammer lässt auch offen, inwieweit – ausgehend vom Vertragszweck – die
Gemeinschaftsstandards betreffend Hassreden eine Gefährdung der Erreichung des
Vertragszwecks im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellen.
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Dahingestellt bleibt auch, inwieweit ggf. ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt - wie vom LG Mosbach im Beschluss vom 01.06.2018 (1 O 108/18)
angenommen - und welche Auswirkungen dies für die Gesamtregelung hätte.
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Den Gemeinschaftsstandards ist jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen,
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dass Äußerungen von Nutzern, die unterhalb der Schwelle der §§ 130, 185 ff StGB liegen und
keine sog. Schmähkritik enthalten, losgelöst vom aus dem Zusammenhang ersichtlichen
konkreten Anlass der Äußerung immer dann schon als nutzungswidrig anzusehen sind, wenn sie
nur nach dem Wortlaut der Gemeinschaftsstandards unter eine der Fälle einzuordnen sind, für
die sich die Verfügungsbeklagte eine Eingriffsmöglichkeit vorbehalten hat. Die Zweifel leiten sich
vor allem aus Folgendem ab: Der durchschnittliche Nutzer als Adressat der AGB einschließlich
der Gemeinschaftsstandards geht zunächst davon aus, dass Facebook entsprechend seinem
allseits bekannten Geschäftsmodell grundsätzlich für jedermann eine Möglichkeit bietet,
Tatsachen und Meinungen zu allen erdenklichen Themen zu verbreiten. Von daher rechnet der
durchschnittliche Nutzer nicht mit einer drohenden gravierenden Einschränkung eben dieser
Verbreitungsmöglichkeit infolge einer weitreichenden Inhaltskontrolle durch die
Verfügungsbeklagte. Nimmt der durchschnittliche Nutzer nun die Gemeinschaftsstandards zur
Kenntnis, so wird er auch auf den Abschnitt aufmerksam, der mit der Überschrift „Hassreden“
versehen ist. Er wird jedoch nicht ansatzweise auf den Gedanken kommen, dass unter einer
„Hassrede“, wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird und demnach voraussetzt,
dass über eine negative Wertung hinaus eine feindselig-aggressive Haltung besteht, bei der das
Gefühlsmoment etwaige Verstandesgründe in den Hintergrund treten lässt, auch Ausdrücke
fallen, wie sie in den Gemeinschaftsstandards unter „Schweregrad 2“ aufgeführt sind, wie etwa:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html
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