10/27/2020 Landgericht Köln, 24 O 187/18 grundsätzlich minderwertig dargestellt und deswegen das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. Schäfer, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr., auch des BVerfG und des BGH). Hieran fehlt es jedoch, wenn die Kundgabe der Missachtung eine Wertung darstellt, die an konkrete, für ihn nicht ersichtlich „gefakte“ Vorkommnisse anknüpft. Ebenso wenig kann dann das Verlangen nach einer Änderung der Verhältnisse als Angriff auf die Menschenwürde anderer eingestuft werden. Wenn die Verfügungsklägerin einen Betrug von Mitbürgern annimmt, die ggf. eine Verfolgung ausweislich ihres Urlaubs in dem (angeblichen) Verfolgerstaat nur vorschieben und Sozialleistungen beziehen, und eine Abschiebung gewalttätiger Asylbewerber/Migranten verlangt, so entfernt sie sich ausweislich des § 263 StGB und der Bestimmungen über Abschiebungen in den Asyl- und Ausländergesetzen sowie der StPO im Übrigen nicht merklich von der Gesetzeslage. Die Verfügungsklägerin hat sich in den beanstandeten Kommentaren auch nicht vom dem Anlass gelöst, der zu den Kommentaren geführt hat; insbesondere hat sie den Auslöser für ihre Meinungsäußerung nicht zum Ausgangspunkt oder gar Vorwand dafür genommen, allgemein gegen (bestimmte) Ausländer zu hetzen. Allgemein anerkannt ist, dass eine Äußerung immer aus dem Gesamtzusammenhang auszulegen ist und nicht isoliert nach ihrem Wortlaut (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2018 – 15 U 153/17 -, Rz 48 mit Nachw., juris). Danach kann entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten mitnichten davon ausgegangen werden, die Verfügungsklägerin habe alle Ausländer als „unverschämte Schmarotzer“ oder „Gesindel“ verunglimpfen wollen. Die erste Beitrag steht in einem eindeutigen Bezug zu den aus Sicht der Klägerin unberechtigten Bezug von Sozialleistungen und der zweite Beitrag macht gerade mit dem zusätzlichen Hinweis auf einen jüngst verhinderten Giftanschlag deutlich, dass es ihr um die Bewertung des Verhaltens von solchen Ausländern geht, die schwere Gewalttaten planen oder verüben. Gerade diese Leute sollen „aus dem Land geschafft werden“ und sind nach der Wertung der Verfügungsklägerin als „Gesindel“ anzusehen. Hieran ändert nichts, dass die Verfügungsklägerin auch allgemein von „Merkels Gästen“ spricht, auf die sich alles konzentrieren müsse, so dass alles andere, was das Land brauche, unerledigt liegen bleibe. Damit fordert die Verfügungsklägerin aus Sicht eines Durschnittslesers nicht zugleich, dass alle Flüchtlinge/Asylbewerber oder Ausländer ausgewiesen werden sollen oder alle als Gesindel anzusehen seien. Gerade die ausschließliche Hervorhebung der verübten und geplanten Gewalttaten prägt die Äußerung und damit auch der Bezug zu dem Ausdruck „Gesindel“ im Post vom 14.06.2018. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin gerade nicht – im Unterschied zu den Posts anderer Personen – den konkret kommentierten Vorfall zum Anlass nimmt, losgelöst hiervon alle erdenklichen Tiraden loszuwerden. Was bleibt, ist die drastische Ausdrucksweise „unverschämte Schmarotzer“ und „Gesindel“, die als solche jedoch – wie gezeigt – nicht strafbar ist. 110 Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre sog. Gemeinschaftsstandards berufen. 111 Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass es sich auch bei den Gemeinschaftsstandards um einen Teil der AGB der Verfügungsbeklagten handelt, die auch wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind. 112 Inwieweit die Gemeinschaftsstandards im Zusammenhang mit „Hassreden“ und deren Folgen für 113 das Vertragsverhältnis der Parteien einer Überprüfung nach § 307 BGB standhalten, kann dahinstehen: Soweit die Verfügungsbeklagte allerdings meint, die Gemeinschaftsstandards seien als Teil der 114 Abreden der Vertragsparteien über den eigentlichen Leistungsgegenstand der gerichtlichen AGB-Kontrolle entzogen, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr geht es insoweit um Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren sollen und insoweit auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (zum rechtlichen Ansatzpunkt vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2017 – III ZR 56/17 -, juris). https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html 9/13

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