10/27/2020
Landgericht Köln, 24 O 187/18
Verfügungsklägerin folgerichtig auch nur das Zulassen der Posten entsprechender Beiträge,
wenn diese in dem von ihr näher bezeichneten Zusammenhang stehen.
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders 122
(§ 305c Abs. 2 BGB). Mögen die Gemeinschaftsstandards als Allgemeine
Geschäftsbedingungen demnach grundsätzlich (teilweise) als wirksam anzusehen sein – hiervon
geht etwa das OLG Karlsruhe – 15 W 86/18 – (vorgelegt von der Verfügungsbeklagten als
Anlage AG 2; die zugunsten der Verfügungsbeklagten ergangene Entscheidung, der die
Äußerung zugrunde lag „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“
ist im Übrigen auch aus Sicht der Kammer im Ergebnis richtig) in seinem Beschluss vom
25.06.2018 aus, allerdings ohne nähere Begründung -, so lässt sich ihnen nicht entnehmen,
dass hierunter auch anlassbezogene Kommentare nicht strafbaren Inhalts, die auch keine
Schmähkritik enthalten, fallen.
Inwieweit jedwede Schmähkritik durch die Gemeinschaftsstandards unterbunden werden kann,
kann vorliegend ebenfalls dahinstehen, denn um Schmähkritik handelt es sich bei den
Ausdrücken „Schmarotzer“ und „Gesindel“, die in einem konkreten Zusammenhang, wie oben
beschrieben, verwendet wurden, nicht. Eine Schmähkritik liegt erst vor, wenn nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik
– die Diffamierung der Person oder einer Personengruppe im Vordergrund steht. Die Annahme
einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer
Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidung und damit als strafwürdig
beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall bleiben (vgl. OLG Köln, Urteil vom
14.06.2018 – 15 U 153/17 -, Rz 55, juris). Insoweit liegt der Fall anders als derjenige, den das
LG Mosbach zu entscheiden hatte, das in Bezug auf den Ausdruck „Abschaum“ eine
Schmähkritik angenommen hat, gegen die die Verfügungsbeklagte habe vorgehen dürfen.
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Der Umstand, dass der Antrag aus der Antragsschrift vom 29.06.2018 im Tenor abgeändert
worden ist, stellt sich nicht als Verstoß gegen § 308 ZPO dar. Die Abweichung beruht lediglich
darauf, dass die Verfügungsklägerin, wie sie auch in der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten
vom 06.06.2018 ausdrücklich erklärt hat, ihren eigenen Text nur aus der Erinnerung heraus
beschrieben hat. Der Screenshot, den die Verfügungsbeklagte als Anlage AG 1 zum Schriftsatz
vom 25.07.2018 vorgelegt hat, zeigt unstreitig den wörtlichen Text des Kommentars. Es besteht
kein Zweifel, dass die Verfügungsklägerin eben diesen Text meint, dessen weiteres Posten ihr
seitens der Verfügungsbeklagten zu gestatten sei.
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Es besteht auch ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Die für den Erlass einer
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einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit liegt vor. Es besteht die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass die Verfügungsbeklagte, die davon ausgeht, dass ihre
Gemeinschaftsstandards sie zu einem entsprechenden Vorgehen berechtigen, erneut den
Account der Verfügungsklägerin sperrt, wenn diese die inkriminierten Äußerungen bei Facebook
einstellt. Dementsprechend blieben die beiden Kommentare auch nach Ablauf der Sperrfristen
gelöscht. Der Verfügungsklägerin ist nicht zuzumuten, den Abschluss eines Hauptverfahrens
abzuwarten, da ihr für diese Zeit die umfassende Wahrnehmung ihrer vertraglichen Rechte
endgültig genommen würden. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die Hauptsache werde in
unzulässiger Weise vorweggenommen, lässt sich dies mit den Erwägungen der
Rechtsprechung, wie sie etwa im Bereiche der Presseveröffentlichungen erarbeitet worden sind,
nicht in Einklang bringen. Die Meinung der Verfügungsbeklagten, die bisherige Rechtsprechung
sei mit dem Ende der „alten haptischen Welt“ nicht zu vereinbaren, führt wertungsmäßig nicht
weiter.
Hinsichtlich des Verfügungsantrags betreffend die Sperrung vom 07.05.2018 liegt ungeachtet
dessen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst am 29.06.2018 gestellt
worden ist, keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor, denn die Verfügungsklägerin hat
glaubhaft geschildert, erst Ende Juni 2018 davon erfahren zu haben, dass man gegen die
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html
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