Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Der Antragsteller ist Beauftragter gegen Antisemitismus. Seit 2009 betreibt er einen Twitter-Account. Hierfür legte er unter dem Nutzernamen X ein Twitter-Konto an. Er nutzt den beruflichen Account @X. Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für die unter www.twitter.com betriebene globale Echtzeit-Kommunikationsplattform. In der Zeit vom 16.-20.09.2022 verbreitete W über seinen Account @W bei der Antragsgegnerin in diversen Tweets in verschiedenen Varianten die Behauptungen, der Antragsteller habe „eine Nähe zur Pädophilie“, er habe „einen Seitensprung gemacht“, er habe „antisemitische Skandale“ und sei „Teil eines antisemitischen Packs“. Der Antragsteller meldete über das twittereigene Meldeverfahren im Zeitraum vom 25.29.09.2022 mindestens 46 Tweets mit aus seiner Sicht rechtsverletzenden Inhalten (Anlage Ast 1, Bl. 28 ff. d. A.). Am 25.09.2022 und erneut am 27.09.2022 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin per E-Mail erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage Ast 2, Bl. 53 d. A.). Infolgedessen entfernte die Antragsgegnerin drei der beanstandeten Tweets. Die restlichen Meldungen wurden zurückgewiesen (Anlage Ast 3, Bl. 78 ff. A.). Am 28.09.2022 sperrte die Antragsgegnerin den Account @W. Am 03.10.2022 hob die Antragsgegnerin die Sperre dieses Accounts wieder auf. Mit der Freischaltung waren die nicht gelöschten Tweets wieder abrufbar. Am 06.10.2022 sperrte die Antragsgegnerin diesen Account erneut. Die Sperre hält bis heute an. Der Nutzer W hat einen beim Landgericht Berlin gestellten Antrag auf einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung des Accounts @W am 21.11.2022 zurückgenommen. Der Antragsteller hält sich für ein Opfer einer politisch und religiös motivierten Verleumdungskampagne auf Twitter. Die angegriffenen Inhalte verletzten ihn in seiner Privat- oder gar Intimsphäre. Für diese gebe es keine tatsächliche Grundlage. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, die Antragsgegnerin sei nach allgemeinen Gesetzen und aus Vertrag verpflichtet, die Verbreitung sämtlicher der gemeldeten Tweets zu unterlassen. Die darin geäußerten Behauptungen verstießen gegen die Twitter-Regeln. Nach der Meldung sei die Antragsgegnerin Täterin der Rechtsverletzung und verwirkliche die strafrechtlichen Tatbestände der üblen Nachrede und der Nachstellung. Die Antragsgegnerin sei nicht nur verpflichtet, die genau bezeichneten Tweets zu entfernen, sondern darüber hinaus die Verbreitung kerngleicher Inhalte auch durch dritte Nutzer zu unterlassen. Es sei der Antragsgegnerin zumutbar, kerngleiche Inhalte zu identifizieren oder den handelnden User zu zwingen, kerngleiche Rechtsverletzungen zu unterlassen. Es werde keine allgemeine Pflicht zum Monitoring gefordert, sondern eine auf konkret beschriebene Inhalte beschränkte Überwachungspflicht. Diese könne durch Suchfilter auf immer wiederkehrende Stichworte und anschließender händischer Moderation der Inhalte er- - Seite 3 von 15 -

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