03/02/2020 103 104 105 106 107 108 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur in Hamburg abrufbar. Es ist davon auszugehen, dass bundesweit und damit auch in Hamburg ein deutliches Interesse an der Person des Klägers und damit an den streitgegenständlichen Bildnissen bestand. 2. Die Klaganträge sind hinreichend bestimmt. Der Klagantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und das Risiko des eventuellen teilweise Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 13). Bei Unterlassungsanträgen ist ferner von der fehlenden Bestimmtheit die zu weite Fassung des Verbotsantrages zu unterscheiden. Sie führt zur Abweisung als unbegründet, sofern nicht eine konkrete Verletzungsform von dem Antrag abgespalten werden kann (Greger a.a.O. Rn. 13b). Der zuletzt gestellte Klagantrag entspricht diesen Anforderungen. Der Kläger konkretisiert sein Rechtschutzziel auf die Verbreitung bestimmter Bilder unter einer genannten Domain sowie auf ein Video bzw. auf konkrete Standbilder aus diesem Video. Der Umfang der von ihm begehrten Entscheidung ist damit klar abgegrenzt. 3. Soweit die Anträge iv), v) und vi) zu einer Klagänderung in Form eines neuen Streitgegenstandes führten, war diese trotz fehlender Einwilligung der Beklagten zulässig, da die nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen bezogen auf das Video, aus dem die mit Antrag zu i) angegriffenen Standbilder stammen, sachdienlich ist. Im Übrigen liegen keine Klagänderungen, sondern Klagrücknahmen (ursprünglicher Antrag zu II. (Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung), Antrag zu iii) (Verbreitung von Links)) bzw. teilweise Klagrücknahmen vor. Der Antrag zu ii) ist als Beispiel zu i) bzw. als ein Unterfall dieses Klagantrags anzusehen, dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2013 klargestellt, so dass damit keine Änderung der Klaganträge verbunden ist. 4. Es fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, sein Vorgehen ist nicht willkürlich. Einer Störerhaftung der Beklagten für die Verbreitung der streitgegenständlichen Bildnisse steht nicht entgegen, dass der Kläger die die Inhalte unmittelbar Einstellenden bzw. die Betreiber der entsprechenden Seiten nicht vorrangig in Anspruch nimmt oder dies zumindest versucht. Dies folgt aus den Besonderheiten dieses Verfahrens. Gegen den Betreiber eines Internetforums kann der Verletzte seinen Unterlassungsanspruch geltend machen, ohne dass er zunächst gegen die einstellenden Personen vorgehen müsste. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2007 (VI ZR 101/06 – Juris) ausgeführt, dass die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt sei. Die zu der Haftung des Verlegers neben dem Autor eines Artikels aufgestellten Grundsätze sowie zu der Haftung eines Fernsehsenders als „Herr der Sendung“ seien insoweit auf den Betreiber eines Internetforums übertragbar (BGH aaO. Juris Abs. 13). Ob dieser Gedanke auf einen Suchmaschinenbetreiber übertragen werden kann und ob hierbei die Besonderheit zu berücksichtigen wäre, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bildnisse als Thumbnails auf eigenen Servern speichert, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Kläger hat unstreitig mehrere Verfahren wegen der hier streitigen Bilder geführt und Unterlassungsverfügungen erwirkt (vgl. Anlagenkonvolut K 13). Ferner ist davon auszugehen, dass er in den letzten vier Jahren Anstrengungen unternommen hat, gegen die „Quellen“ der Bilder im Internet vorzugehen. Soweit die Beklagte den Vortrag des Klägers, er gehe erst gegen die Beklagte vor, seitdem keine anderen Verantwortlichen mehr in Anspruch genommen werden können, als unrichtig bezeichnet und damit bestreitet, handelt es sich um kein wirksames Bestreiten des Umstandes, dass der Kläger in der Vergangenheit gegen andere Verantwortliche in einem erheblichen Umfang vorgegangen ist. Denn die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass die von dem Kläger beanstandeten Bilder von Seiten bereit gehalten werden, deren Betreiber erfolglos zur Entfernung aufgefordert worden seien bzw. im Übrigen nicht ermittelbar seien. Damit bestreitet sie jedoch nicht den Umfang der vorgetragenen Anstrengungen des Klägers, der zudem substantiiert dargelegt hat, dass ihm ein weltweites Vorgehen gegen die Bildnisse nicht möglich erscheint und dies zudem mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. Selbst wenn man für die Inanspruchnahme der Beklagten als Betreiberin der Bildersuchmaschine eine vorrangige Inanspruchnahme des jeweiligen Autors oder Seitenbetreibers für erforderlich halten würde, hätte der Kläger in dem hier vorliegenden Fall dieser Verpflichtung ausreichend genügt. Auch bei einem „abgestuften Konzept“ der Inanspruchnahme dürfen für den Verletzten keine unzumutbaren Anforderungen aufgestellt werden, sondern es müssen die Gegebenheiten des Einzelfalls unter Beachtung von Aspekten https://openjur.de/u/674344.html 15/23

Sélectionner le paragraphe cible3

Se connecter à un paragraphe
Connect to an entity
Disable highlights
Ajouter à la table des matières