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LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur
der Zumutbarkeit und Möglichkeit betrachtet werden. Unter Berücksichtigung der hier
vorliegenden Umstände, insbesondere des umfangreichen Versuchs des Klägers in der
Vergangenheit, gegen Seitenbetreiber bzw. Autoren vorzugehen, und der klaren
Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bildnisse (hierzu im Folgenden unter II.2.), fehlt dem
Kläger das Rechtsschutzbedürfnis nicht, insbesondere handelt er nicht willkürlich.
II. Der Klagantrag zu i) ist teilweise begründet.
1. Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn der Kläger hat sein Bestimmungsrecht nach
Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der maßgebliche
Erfolgsort liegt in Deutschland, hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen zur
internationalen Zuständigkeit verwiesen.
2. Dem Kläger steht für die Bildnisse lit. c) bis h) des Klagantrags i) ein Unterlassungsanspruch
aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm. §§ 22, 23 KUG zu, denn die Bildnisse
verletzten bei bestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die
Beklagte haftet für diese Verletzung. Sie hat die streitgegenständlichen Bilder auf g..de im
Rahmen ihres Dienstes „Bildersuche“ verbreitet.
a) Die Bildnisse lit. c) bis h) verletzen den Kläger in seiner geschützten Intimsphäre und damit in
seinem Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
aa) Der Kläger hat die Rechtsverletzung spätestens mit den Anlagen K 55, 56, 57, 58, 59 und
den Anlagenkonvoluten K 55 a) und b) schlüssig dargelegt, der Vortrag zu der Anlage K 55
sowie den Anlagenkonvoluten K 55 a) und b) im Schriftsatz vom 30.08.2013 ist ferner nicht
verspätet.
Mit der Anlage K 55 in Verbindung mit den Anlagenkonvoluten K 55 a) und b) ist ausreichend
dokumentiert worden, dass die Bilder lit. c) bis h) in den Suchergebnisvorschlägen der
Beklagten im Rahmen der Bildersuche angezeigt wurden. Dies geschah auch nicht unter
Verwendung „provozierender“ Suchbegriffe, denn die Bilder wurden auch bei Verwendung
neutraler Begriffe wie Vor- und Zuname des Klägers bzw. einer Kombination mit den Begriffen
„Party“ und „Video“ angezeigt, wie sich aus den vorgelegten Anlagen ergibt. Es kann
dahinstehen, ob der Kläger bereits zuvor mit seinem Vortrag den Anforderungen, die an die
Schlüssigkeit eines Klagantrags zu stellen sind, genügt hatte sowie, ob die hierzu seitens der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 geäußerte Ansicht zutreffend ist.
Gleiches gilt für die Frage, ob eine von der Vorschrift des § 296 ZPO erfasste Frist versäumt
wurde. Denn das Verfahren hat durch die Zulassung der Ausführungen des Klägers aus dem
Schriftsatz vom 30.08.2013, der in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20.09.2013
erfolgte, nicht länger gedauert. Dem Umstand, dass der Schriftsatz vom 30.08.2013 den
Prozessbevollmächtigen der Beklagten nicht fristgerecht gemäß § 132 ZPO zugestellt wurde,
wurde durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2013 beschlossenen
Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO begegnet. Auch dieser Schriftsatznachlass hat zu keiner
unzulässigen Verzögerung des Rechtsstreits geführt.
Auch der Einwand der Beklagten, dass die mit den Anlagen K 55, 55 a) und c) dokumentierten
Suchergebnisse den Beleg enthielten, dass das Begehren des Klägers unverhältnismäßig sei,
ändern an der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens nichts.
bb) Der Kläger ist gemessen an dem Maßstab, dass es ausreichend ist, wenn der Betroffene
Anlass hat anzunehmen, dass ihn ein mehr oder minder größerer Bekanntenkreis erkennen
könne, auf den Bildnissen lit. c) bis h) hinreichend identifizierbar und damit erkennbar (Kröner,
Hamburger Kommentar zum Gesamten Medienrecht, 2. Auflage, Kap. 34 Rz. 13 f). Für die
genannten Bilder besteht eine hinreichende Möglichkeit, dass der Kläger von dem
beschriebenen Personenkreis und nicht nur im engen Familien- oder Freundeskreis erkannt
werden kann. Diese Bildnisse lassen den Betrachter die Gesichtszüge des Klägers, seinen
Haarschnitt und teilweise seine Körperhaltung erkennen und ermöglichen durch die Wiedergabe
dieser charakteristischen Merkmale seine Identifizierung. Auch das Bild lit. e), welches den
Kläger in gebückter Haltung mit nach unten geneigtem Kopf zeigt, der zudem teilweise durch die
Hände einer vor ihm stehenden Person verdeckt wird, lässt ausreichend charakteristische
Merkmale wie Gesichtsform und Frisur erkennbar, so dass der oben beschriebene Kreis den
Kläger identifizieren kann.
cc) Die öffentliche Verbreitung dieser Bildnisse ohne Zustimmung des Klägers verletzt
unabhängig davon, in welcher konkreten Einkleidung sie geschieht – und dies ist eine
Besonderheit des hiesigen Rechtsstreits - das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie
Art. 8 EMRK geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die bildhafte Darstellung
des Klägers bei der Ausübung sexueller Handlungen in einem von der Öffentlichkeit
abgeschirmten Raum ist der Intimsphäre des Betroffenen zuzurechnen (vgl. Wenzel-Burkhardt,
https://openjur.de/u/674344.html
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