03/02/2020 119 120 121 122 123 124 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., § 5 Rz. 48 m.w.N.; Soehring, Presserecht, 5. Aufl., § 19, Rz. 6). Diese genießt, weil sie dem Menschenwürdekern des Persönlichkeitsrechts zugehört (vgl. BVerfGE 119, 1, 34; BGH, NJW 2010, 763, 764 f.), besonderen Schutz, wobei offen bleiben kann, ob dieser rechtskonstruktiv dadurch erreicht wird, dass die Intimsphäre nur in Ausnahmefällen überhaupt einer Abwägung mit der durch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie durch Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsfreiheit zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1999, 2893, 2894 [„absoluter Schutz“]; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rz. 53) oder dass die Intimsphäre im Rahmen der Abwägung regelmäßig das Äußerungsinteresse überwiegt (vgl. BGH, NJW 2010, 763, 764). Sie bildet in jedem Fall den engsten Persönlichkeitsbereich und genießt den stärksten Schutz gegen Angriffe Dritter (Wenzel-Burkhardt aaO. Rz. 47). Die Bilder lit. c) bis h) greifen in die Intimsphäre und nicht nur in die Privatsphäre des Klägers ein. Das Bild lit. c) zeigt den Kläger unbekleidet wie er durch eine weibliche Person gefesselt wird, die sexuellen Beweggründe dieser Handlung sind klar erkennbar. In der Collage lit. d) wird er in Verbindung mit zwei im unteren Körperbereich entblößten Personen und einer nur mit Unterwäsche bekleideten weiblichen Person abgebildet, dieser Inhalt weist eindeutige – durch die Bildunterschrift „n. o.“ verstärkt – sexuelle Bezüge auf. In die Intimsphäre wird ebenfalls durch das Bild lit. e) eingegriffen, das den vor einer weiblichen Person knienden Kläger zeigt, die Bilder lit. f) und g) zeigen die bereits in der Collage enthaltenden eindeutig sexuell motivierten Handlungen. Das Bildnis lit. h) bildet den Kläger bei einer ebenfalls als sexuell einzustufenden Handlung ab. Im vorliegenden Fall ist ein ausnahmsweise überwiegendes Berichterstattungsinteresse – soweit eine Abwägung für erforderlich erachtet wird - , das es rechtfertigen könnte, die sexuellen Handlungen des Klägers öffentlich zu machen, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein zu berücksichtigender Nachrichtenwert kommt diesen Bildnern nicht zu, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist nicht erkennbar, insbesondere, da unstreitig ist, dass den Handlungen des Klägers nicht die zu Beginn der medialen Berichterstattung zugeschriebene Motivation zu entnehmen ist. Die Bilder verletzen die besonders geschützte Intimsphäre des Klägers hingegen in einem ganz erheblichen Ausmaß, da sie Aufschluss über konkrete sexuelle Handlungen geben. Insoweit sind sie geeignet, zu einer Stigmatisierung des Klägers zu führen, da es naheliegend erscheint, dass Teile der Öffentlichkeit auf die gezeigten Handlungen missbilligend und abfällig reagieren könnten. Hinsichtlich des Bildes lit. d) teilt die Kammer die Auffassung, dass es sich um Satire handelt, die der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt, nicht. Das Bild stellt eine einfache Montage mehrerer bildlicher bzw. grafischer Elemente dar und weist das der Satire wesenseigene Merkmal der Übertreibung auf, es handelt sich jedoch nicht um das „geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung“ (BVerfG Beschluss v. 3.6.1987, 1BVR 313/85 - Juris Abs. 19). Es kann daher dahinstehen, ob auch bei Annahme von Satire aufgrund der obigen Erwägungen kein anderes Ergebnis die Folge wäre. dd) Die dargestellte Wertung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Bildnisse nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (BGH Urteil v. 18.09.2012, VI ZR 291/10 – Juris Abs. 26) ebenfalls zu berücksichtigen, so dass es auf die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, nicht ankommt. Denn einer Verbreitung der Bildnisse stehen wie dargelegt berechtigte Interessen des Klägers entgegen (vgl. auch von Strobl-Alberg–Wenzel aaO. § 8 Rz. 56). Zwar bedarf es zur Prüfung dieser Frage in der Regel einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, im Fall eines Eingriffs in die Intimsphäre kann jedoch regelmäßig von einer Verletzung der Interessen des Betroffenen ausgegangen werden (Kröner aaO. Kap. 34 Rz. 78). Umstände, die eine andere Bewertung der Interessen des Klägers rechtfertigen könnten, liegen wie bereits dargestellt ersichtlich nicht vor. Zu berücksichtigen ist, dass von der bildlichen Darstellung des Sexualverhaltens einer Person regelmäßig eine besonders hohe Eingriffsintensität ausgeht, da der Betrachter die Szene tatsächlich „vor Augen hat“. b) Die Beklagte haftet auf Unterlassung der Verbreitung der Bildnisse lit. c) – h). Sie kann als Störer in Anspruch genommen werden, da sie nach den Hinweisen durch den Kläger nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. aa) Die Regelungen des TMG schließen eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht aus. Die Beklagte ist Diensteanbieter iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Es kann offen bleiben, ob die von ihr aufgrund einer Suchanfrage eines Nutzers angezeigten Suchergebnisse als eigene oder fremde Inhalte anzusehen sind, denn in beiden Fällen wäre die Beklagte nicht von einer Haftung befreit. Soweit die angezeigten Suchergebnisse als eigene Inhalte betrachtet werden (bejahend für https://openjur.de/u/674344.html 17/23

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