GRUR-RR 2020, 174
LSK 2020, 2103
GRUR 2020, 440
ZUM 2020, 548
MMR 2021, 79
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.02.2019, Az.: 26
O 5492/18,
1. in den Ziffern 1, 2, 3 und 6 unter Abweisung der den Aussprüchen korrespondierenden Klageanträge zu
1, 2, 4 und 9 aufgehoben sowie
2. in Ziffer 4 dahin ergänzt, dass die erneute Freischaltung des am 27.03.2018 gelöschten Beitrags im Profil
des Klägers (https://www...com... an derselben Stelle zu erfolgen hat, an der sich der gelöschte Beitrag
befunden hatte.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Endurteil wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der
Zuwiderhandlung es zu unterlassen, den Kläger für das erneute Einstellen des im Tenor des vorgenannten
Endurteils unter Ziffer 4 wiedergegebenen Beitrags auf www...com zu sperren oder den Beitrag zu löschen,
wenn das erneute Einstellen geschieht, wie es am 27.03.2018 auf dem Profil des
Klägers(https://www.facebook.com/...der Fall gewesen ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten, den Kläger betreffenden Daten dahin zu berichtigen,
dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 27.03.2018 gelöschten
Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Anzahl der Verstöße des Klägers erfasst, um
die Zahl eins zurückgesetzt wird.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. In diesem Umfang bleibt bzw. wird die
Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
a) für den Kläger in Ziffer II 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und in Ziffer II 2 gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 €,
b) hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der aufrechterhaltene Ausspruch zu Ziffer 4 des Endurteils des Landgerichts München I vom 22.02.2019,
Az.: 26 O 5492/18, ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger verlangt Wiederherstellung von zwei auf seinem Facebook-Profil eingestellten und von der
Beklagten am 27.02.2018 bzw. 27.03.2018 gelöschten Beiträgen, Unterlassung der künftigen Löschung
oder „Sperrung“ seines Profils für das erneute Einstellen dieser beiden Beiträge, Unterlassung der
Löschung von Facebook-Seiten des Klägers ohne Angabe einer Begründung, Schadensersatz in Höhe von
1.500 €, Erteilung verschiedener Auskünfte sowie - im Wege der Klageerweiterung - die Berichtigung des
ihn betreffenden Datensatzes hinsichtlich der Anzahl der ihm zur Last gelegten Verstöße gegen die