Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung
maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt.
Geht es um Tatsachenbehauptungen, die – soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können – grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sind, hängt
die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Vom Schutz der Meinungsfreiheit
sind dagegen keine Tatsachenbehauptungen umfasst, die im Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, GRUR 2017,
844 Rn. 26). Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die nicht zutreffend sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der
Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BGH, Urteil vom 16.01.2018 – VI ZR
498/16, DB 2018, 630 Rn. 38 mwN).
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder – bis zur Grenze einer Schmähkritik,
Formalbeleidigung oder eines Eingriffs in die Menschenwürde nicht von vornherein unzulässiges (BGH, Urteil vom 29.01.2020 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 179 mwN [juris
Rn. 28]) – Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage (BGH, Urteil vom 04.04.2017
– VI ZR 123/16, GRUR 2017, 844 Rn. 29). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakterisiert. Werturteile und Meinungsäußerungen werden hingegen durch die subjektive Beziehung des sich
Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen scheidet die
Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises aus, weil diese
durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und
sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der
sich Tatsachen und Meinung vermengen, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1
GG geschützt (BGH, BGH, Urt., v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16 = NZG 2018, 797 = DB 2018,
630 Rn. 36 mwN). Dabei fällt bei der gebotenen Interessenabwägung der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile maßgeblich ins Gewicht. Bei einem erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit
regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH,
GRUR 2017, 844 Rn. 27).
Für die zutreffende Erfassung des Sinns der Äußerung ist weder die subjektive Absicht
des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung
Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei darf die Angabe nicht aus
dem Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden, sondern es sind ihr sprachlicher Kontext und die erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 Rn. 12 – Mal PRAgent, mal Reporter; GRUR 2017, 844 Rn. 30, jeweils mwN).
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