Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Antragstellers, weil es sich bei den angegriffenen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. um Meinungsäußerungen auf unwahrer bzw. fehlender Tatsachengrundlage handelt.
a. Pädophilie (Tweets 4 und 6)
Die ehrenrührige Behauptung, der Antragsteller habe eine Nähe zur Pädophilie, basiert
auf unwahrer Tatsachengrundlage. Pädophilie ist nach der von der Weltgesundheitsorganisation durch den ICD: 10-F65.4 vorgenommen Klassifizierung definiert als sexuelle
Präferenz für Kinder. Für diese ehrenrührige Behauptung gibt es keine Anhaltspunkte, so
dass gemäß § 186 StGB von ihrer Unwahrheit auszugehen ist.
b. Seitensprung (Tweets 3 und 4)
Auch für die ehrenrührige Behauptung, der Antragsteller habe einen Seitensprung begangen, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Hierunter versteht der Durchschnittsleser
eine (sexuelle) Beziehung außerhalb der Ehe, ein Fremdgehen, eine erotische Affäre. Unabhängig von dem fehlenden Wahrheitsgehalt unterfällt diese Thematik der Intimsphäre,
über die angesichts fehlender Selbstöffnung und fehlenden öffentlichen Interesses vorliegend ohnehin nicht öffentlich berichtet werden darf. Das Bundesverfassungsgericht
geht insoweit in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass wegen der besonderen Nähe
zur Menschenwürde dieser Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar geschützt ist (BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 = NJW 2008, 39
Rn. 88).
c. Antisemit/antisemitisch/Pack von Antisemiten (Tweets 1, 2 und 6)
(1) Die angegriffenen Äußerungen, der Antragsteller sei ein Antisemit, sei antisemitisch,
gehöre einem Pack von Antisemiten sind als Meinungsäußerungen anzusehen.
Diese enthalten als schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung oder
Geisteshaltung einer Person Elemente eines Werturteils, die nicht dem Beweis zugänglich sind. So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Begriffe wie „rechtsextremistisch“, „Neonazi“, „Nazi“, „Hooligan“, „Antifa-Extremist“, „Antifa-Mann“, „Antifa-Autor“,
„Extremist“, „Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit“ und
ähnliche regelmäßig als Meinungsäußerungen anzusehen sind (vgl. BVerfG GRUR 2013,
193 Rn. 27; BVerfG NJW 2012, 3712 Rn. 27; BVerfG NJW 1992, 2013 zu „Nazi“; OLG
Stuttgart MMR 2016, 642 Rn. 106; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 681; OLG Hamburg
NJW 1992, 2035; OLG Celle, CR 2017, 551; OLG Celle, Urt. v. 01.06.– 13 U 178/16; LG
Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.– 2-03 O 132/16; LG Frankfurt am Main, Urteil
vom 13.08.2020 – 2-03 O 164/19; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn.
27, § 20 Rn. 9). Dies gilt explizit auch für den Vorhalt des Antisemitismus (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021 – 1 BvR 11/20; OLG Karlsruhe Urteil vom 23.6.2021 – 6 U 190/20
= GRUR-RS 2021, 15374).
(2) Der Vorhalt des Antisemitismus ist geeignet, den Antragssteller in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen und greift damit in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht
ein.
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