114
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch unter dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden
Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das
Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist,
unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom
01.08.2013 - VII ZR 268/11, Rn. 20, NJW 2014, 155 m.w.N.). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag,
reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Auskunft geltend
gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., §
260 Rn. 6 m.w.N.). Bei gesetzlichen Ansprüchen muss dagegen - sofern es sich nicht um bestimmte
erbrechtliche Ansprüche handelt - dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft
dienen soll, dem Grunde nach besteht; es genügt grundsätzlich nicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen
wahrscheinlich gemacht werden (st. Rspr., vgl. BGHZ 74, 379, 381; BGH, Urteil vom 14.07.1987 - IX ZR
57/86, NJW-RR 1987, 1296; Palandt-Grüneberg a.a.O.).
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aa) Wegen einer von der Beklagten veranlassten Sperrung seines Profils können dem Kläger ausschließlich
Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, weil alle denkbaren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche
ihre rechtliche Grundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag in Verbindung mit §
241 Abs. 2 BGB finden. Dritte haften dem Kläger wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses
weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte müsste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden
der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil
diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Klägers zu
nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen sind.
116
bb) In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine
Verletzung des Klägers in absoluten Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, etwa in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), oder in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Der Kläger verkennt, dass ihm die Möglichkeit, seine Meinung
auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur
aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags eröffnet ist. Die mittelbare Drittwirkung
der Grundrechte, auf die sich der Kläger beruft, prägt das zwischen den Parteien als rechtliche
Sonderverbindung bestehende Schuldverhältnis („obligatio est vinculum inter personas“), verwandelt die
vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Nutzung der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen aber
nicht in absolut geschützte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung
deliktische Schadensersatzansprüche auslösen kann.
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6. Die Verurteilung der Beklagten zur Wiederherstellung des am 27.03.2018 gelöschten Beitrags („OrbánZitat“) lässt dagegen keinen Rechtsfehler erkennen. Der hierauf gerichtete Anspruch des Klägers ergibt sich
aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Zur Wahrung des erforderlichen Kontextbezugs ist der Ausspruch
lediglich dahin zu ergänzen, dass die Wiederherstellung an exakt derselben Stelle zu erfolgen hat, an der
sich der von der Beklagten gelöschte Beitrag befunden hatte.
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a) Mit der Löschung des Beitrags hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger
verletzt., wie der Senat bereits in seinem - vom Landgericht insoweit wörtlich zitierten - Beschluss vom
17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) im Einzelnen dargelegt hat. In ihrer Berufungsbegründung setzt sich die
Beklagte mit den tragenden Argumenten des Senats nicht auseinander. Ihre Ausführungen erschöpfen sich
im Wesentlichen in plakativen Wertungen, welche den Aussagegehalt des Beitrags verzerrt wiedergeben.
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aa) Indem die Beklagte einzelne Aussagen, insbesondere die Bezeichnung der Flüchtlinge als „muslimische
Invasoren“, aus dem Gesamtkontext des Beitrags herauslöst und einer isolierten Betrachtung zuführt,
missachtet sie den anerkannten Interpretationsgrundsatz, dass jede Äußerung ausgehend vom Verständnis
eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Zusammenhang zu
beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/16, Rn. 11, MDR 2016,