126 c) Die Beklagte hat auch den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt, dass ihr die Wiederherstellung des Beitrags unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Im Termin vor dem Landgericht am 21.12.2018 hat der Beklagtenvertreter lediglich die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Beitrag schon vollständig gelöscht sein und deswegen nicht wiederhergestellt werden könnte (vgl. Protokoll, S. 3 = Bl. 215 d.A.). Die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsvernichtende Einwendung der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) trifft die Beklagte. Auch in der Berufungsbegründung finden sich hierzu keine Ausführungen. 127 d) Der Urteilsausspruch ist allerdings klarstellend dahin zu ergänzen, dass die Wiederherstellung des gelöschten Beitrages an derselben Stelle zu erfolgen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Verbot einer Äußerung stets eine Abwägung zwischen dem Recht des von der Äußerung Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, Rn. 32, NJW 2013, 790). Dieser Grundsatz ist auf den vorliegenden Fall der Wiederherstellung eines pflicht- bzw. rechtswidrig gelöschten Beitrags entsprechend anzuwenden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein in seinem ursprünglichen Kontext zulässiger Beitrag in einem anderen Kontext rechtswidrig sein könnte, kann nur die Wiederherstellung des Beitrages in seinem ursprünglichen Kontext verlangt werden. III. 128 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur hinsichtlich des Berufungsantrags zu Ziffer 3 und in geringem Umfang - hinsichtlich des erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Anspruchs auf Berichtigung des bei der Beklagten über ihn geführten Datensatzes Erfolg. 129 1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, den Kläger für das erneute Einstellen des im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziffer 4 wiedergegebenen Beitrags („Orbán-Zitat“) auf www...com zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn das erneute Einstellen geschieht, wie es am 27.03.2018 auf dem Profil des Klägers (https://www.facebook.com/...) der Fall gewesen ist. 130 a) Mit der Löschung des „Orbán-Zitats“ und der mit dessen Einstellen auf der Plattform begründeten Verhängung von Funktionseinschränkungen für 30 Tage hat die Beklagte ihre Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzt, weil der Beitrag bei zutreffender Interpretation weder eine „Hassbotschaft“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards enthält noch aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die vom Landgericht wörtlich wiedergegebenen (vgl. Urteil, S. 30 f.) Ausführungen des Senats in den Gründen des Beschlusses vom 17.07.2018, Az.: 18 W 858/18, sowie die obigen Ausführungen unter Ziffer II 6 Bezug genommen. 131 b) Die der Beklagten zur Last liegende Vertragspflichtverletzung begründet die für einen Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr. 132 Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf künftige Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt die Wiederholungsgefahr, wäre zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verneinen. 133

اختر الفقرة المستهدفة3