Entgegen der Ansicht des Landgerichts trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gegen den Kläger verhängten Sanktionen unberechtigt waren, nicht die Beklagte, sondem den Kläger. Denn mit der Behauptung, dass eine Löschung oder Sperrung zu Unrecht erfolgt sei, wirft der Kläger der Beklagten eine Pflichtverletzung vor, die er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat. Seiner Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Löschung der fraglichen Beiträge ist vielmehr seitens der Beklagten zur Begründung der aus ihrer Sicht berechtigten Deaktivierung der Seite „B... S...“ in den Rechtsstreit eingeführt worden. 142 Die in erster Instanz in den Rechtsstreit eingeführten Tatsachen reichen nicht aus, um dem Senat eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Löschungen zu ermöglichen. Hinsichtlich des zweiten der gelöschten Beiträge hat das Landgericht die Löschung im Übrigen für rechtmäßig erachtet (vgl. Urteil, S. 33). Der Umstand, dass es sich hinsichtlich des dritten und des fünften der gelöschten Beiträge mangels deren Vorlage keine Überzeugung bilden konnte (vgl. Urteil, S. 33 f.) geht zu Lasten des Klägers. Die Tatsachengrundlage kann in zweiter Instanz nicht mehr erweitert werden, weil eine Klageänderung in der Berufung gemäß § 533 Nr. 2 ZPO nur zulässig ist, soweit diese auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat. 143 Lediglich hinsichtlich des vierten gelöschten Beitrags besteht an sich Entscheidungsreife, weil dieser auf der Seite „B... S...“ gepostete Beitrag mit dem am 27.02.2018 gelöschten Beitrag („H...-Zitat“), den der Kläger auf seinem persönlichen Profil eingestellt hatte, wörtlich übereinstimmt. 144 b) Auch insoweit ist der Berufungsantrag zu Ziffer 8 allerdings mangels inhaltlicher Bestimmtheit bzw. Vollstreckungsfähigkeit gemäß §§ 525, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil er hinsichtlich der in Abrede gestellten Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen, mit denen die Beklagte die Deaktivierung der zeitweise vom Kläger administrierten Seite „B... S... begründet hatte, wiedergegebene lediglich auf nicht wiedergegebene Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2018 Bezug nimmt. 145 c) Begründet ist der Antrag auf Berichtigung des Datensatzes nur hinsichtlich des von der Beklagten zu Unrecht als Verstoß des Klägers gegen ihre Gemeinschaftsstandards gewerteten Einstellens des „OrbánZitats“. 146 aa) Mit der Löschung dieses Beitrags am 27.03.2018 und der hieran geknüpften Sperrung des Klägers für 30 Tage hat die Beklagte - wie oben unter Ziffer II 6 im Einzelnen dargelegt - schuldhaft ihre Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der Anspruch des Klägers darauf, dass das Einstellen dieses Beitrags von der Beklagten nicht als Verstoß gegen ihre Nutzungsbedingungen gewertet wird, ergibt sich unmittelbar aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger den Berichtigungsanspruch auch auf Art. 16 Satz 1 DSGVO stützen könnte. 147 Zur Begründung des geltend gemachten Berichtigungsanspruchs muss der Kläger auch nicht schlüssig darlegen, dass die Beklagte insoweit eine „rechtskräftige Entscheidung“ des Gerichts missachten werde. Der Anspruch des Klägers auf Berichtigung des die Anzahl seiner Verstöße dokumentierenden Datensatzes ist bereits in dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Beklagte das Einstellen des „Orbán-Zitats“ mit vertragswidrigen Sanktionen belegt hat. Die Argumentation der Beklagten lässt die unzutreffende Rechtsansicht erkennen, dass sie bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils ihre eigene Einschätzung an die Stelle der von ihr nicht geteilten rechtlichen Würdigung des Senats setzen dürfe. 148 bb) Mit dem Einstellen des am 27.02.2018 gelöschten „H...-Zitats“ hat der Kläger dagegen seinerseits schuldhaft gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten verstoßen. Dieser Beitrag enthält nicht nur „Hassbotschaften“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten, sondern verwirklicht in einzelnen darin enthaltenen Äußerungen den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

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