10/27/2020
Landgericht Köln, 24 O 187/18
Verfassungsschutzes, da kracht es schon wieder an einer anderen Ecke. Schafft diese Leute
aus dem Land, die gehören hier nicht hin!“
auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von
www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des
Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Text auf ein
Video bezieht, das eine Welle von Angriffen von Asylbewerbern auf Polizeibeamte im Rahmen
eines Polizeieinsatzes vor einem Asylbewerberheim zeigt.
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II.
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Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu
250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu
vollziehen an den Vorständen. wie erkannt,
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagte hält es für erwägenswert, ob die Verfügungsklägerin nicht den
Tatbestand des § 130 StGB erfüllt hat, so dass die Verfügungsbeklagte aufgrund des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gesetzlich verpflichtet gewesen sei, einzuschreiten.
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Jedenfalls aber, so die Auffassung der Verfügungsbeklagten, lägen vorliegend Hassreden im
Sinne ihrer Gemeinschaftsstandards vor. Die Verfügungsklägerin habe ihre Äußerungen auch
mitnichten nur auf diejenigen Ausländer bezogen, die aus ihrer Sicht unberechtigt
Sozialleistungen bezögen oder Gewalttaten gegenüber Polizeibeamten verübten, sondern in
Wahrheit alle Ausländer gemeint.
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Gegen die Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards bestünden keine Bedenken.
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Es fehle zudem auch an einem Verfügungsgrund; eine besondere Dringlichkeit sei nicht
gegeben. Auch dürfe die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die einstweilige Verfügung war zu erlassen.
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Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gemäß Art. 7 Nr. 1 a), 17,
18 EuGVVO und Ziff. 4 Nr. 4 der AGB der Verfügungsbeklagten gegeben.
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Der Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935, 940 ZPO besteht.
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Die Verfügungsklägerin hat gegenüber der Verfügungsbeklagten aus § 241 Abs. 1 BGB in Verb.
mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, dass diese es
unterlässt, im Falle der Einstellung eines der im Tenor genannten Texte bei Vorliegen eines dort
näher bezeichneten Zusammenhangs ihren Facebook-Account (teilweise) zu sperren.
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Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet nach Ziff. 4 Nr. 4 der AGB der Verfügungsbeklagten
deutsches Recht Anwendung.
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Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich um einen als Dauerschuldverhältnis geregelten
Austauschvertrag. Die Verfügungsbeklagte stellt dem jeweiligen Nutzer ihre IT-Infrastruktur zur
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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html
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