Nutzungsbedingungen der Beklagten. Daneben begehrt er die Feststellung, dass die am 27.02.2018 und
27.03.2018 vorgenommene Sperrung seines Profils jeweils rechtswidrig gewesen ist.
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Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 22.02.2019, Az.: 26 O 5492/18, Bezug
genommen.
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Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die am 27.02.2018 und
27.03.2018 vorgenommenen Sperrungen des Profils des Klägers rechtswidrig gewesen seien, und die
Beklagte zur Freischaltung der am 27.02.2018 bzw. 27.03.2018 gelöschten Beiträge, zur Wiederherstellung
der vom Profil des Klägers aus betriebenen Seite „B... s...“ sowie zur Auskunftserteilung darüber verurteilt,
ob die Sperre „gemäß (scil.: Klageantrag zu) Ziff. 1, 4 oder 7“ durch ein beauftragtes Unternehmen und
gegebenenfalls durch welches erfolgt ist. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsverfahren noch
relevant - im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Sperrung des klägerischen Profils am 27.02.2018 habe den zwischen den Parteien bestehenden
Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Die Rechtmäßigkeit der Sperre bestimme
sich aufgrund der in den Sonderbedingungen (Anlage KTB 2) unter Ziffer 5 getroffenen Rechtswahl nach
deutschem Recht. Maßgeblich seien die klägerseits als Anlagen KTB 1 bis KTB 3 vorgelegten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die als Anlagen B 1 bis B 4 vorgelegten neuen Bedingungen seien
im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung noch nicht in Kraft gewesen, ungeachtet der Frage, ob
sie (scil.: zu einem späteren Zeitpunkt) wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen worden seien.
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Der Beitrag, welcher Anlass für die Sperrung vom 27.02.2018 gewesen sei, habe nicht gegen die
Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen, soweit diese zutreffend unter Berücksichtigung der
Ausstrahlungswirkung der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) ausgelegt würden. Der Kläger habe sich
den Post von S... H... vollumfänglich zu eigen gemacht. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des
Beitrags sei jeweils der Kontext einzubeziehen und abzuwägen, ob einzelne Aussagen, die isoliert
betrachtet als Hassrede beurteilt werden könnten, im Zusammenhang mit den anderen Äußerungen noch
als zulässige Kritik aufgefasst werden könnten.
6
Es liege kein Verstoß gegen das Verbot von Angriffen auf Personen des öffentlichen Lebens vor. Dabei sei
im Einzelfall zu berücksichtigen, dass aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit, die auch auf die Auslegung
der Gemeinschaftsstandards ausstrahle, gerade für die Kritik an Personen des öffentlichen Lebens im
politischen Bereich ein großzügiger Maßstab herrsche. Der Schwerpunkt des vom Kläger geteilten Posts
liege in einer massiven Kritik an der Politik der Bundeskanzlerin und den anderen Mitgliedern der
Bundesregierung im Rahmen der sog. Flüchtlingskrise 2015/2016. Es handele sich damit im Schwerpunkt
um einen Beitrag zur politischen Meinungsbildung und nicht um eine gezielte politische Herabsetzung der
Bundeskanzlerin ohne Bezug zu deren politischer Tätigkeit. Auch werde „nicht isoliert zu Gewalt gegen die
Bundeskanzlerin aufgerufen“, sondern die Verfasserin des Posts und damit auch der Kläger brächten zum
Ausdruck, dass sie hofften, dass sich die Bundeskanzlerin vor Gericht, „also in einem justizförmigen
Verfahren“, für ihr politisches Handeln rechtfertigen müsse.
7
Entgegen der Auffassung der Beklagten liege auch kein Verstoß gegen das Verbot von Hassbotschaften
vor. Zunächst sei festzuhalten, dass die damalige Definition von Hassbotschaften eine sehr vage sei. Nach
dem Wortlaut wären alle Posts erfasst, die sich negativ über eine Person äußern aufgrund der in der
Bestimmung genannten Eigenschaften der Person. Bei der Prüfung müsse aber Berücksichtigung finden,
dass aufgrund der auf das Vertragsverhältnis ausstrahlenden Meinungsäußerungsfreiheit die Beklagten
nicht jegliche abfällige Äußerung über Personen etwa aufgrund ihrer Herkunft oder religiösen Orientierung
verbieten könne. Erforderlich sei ein qualifizierter Schweregrad der Äußerung. Auch müsse
Berücksichtigung finden, ob sich die Äußerung gezielt gegen Einzelpersonen oder zumindest eine
abgrenzbare Personenzahl richte oder ob eine „vage, abwertende Äußerung über eine große