Personengruppe“ getroffen werde. Solchen Äußerungen komme regelmäßig eine nur sehr eingeschränkt
negative Bedeutung zu bzw. solche Äußerungen hätten für die betroffene Gruppe kaum Bedeutung.
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Im Rahmen der nach den dargelegten Maßstäben vorzunehmenden Abwägung sei zunächst zu
berücksichtigen, dass der Wortlaut der Äußerungen teilweise ein äußerst negativer sei. So sei etwa von
„illegalen Asylschmarotzern“ und „weiteren Schwerverbrechern“ die Rede. Inhaltlich werde ausgeführt, dass
es sich bei den Flüchtlingen um „mehrheitlich kriminelle Invasoren“, die in Deutschland „vergewaltigen und
morden“ handele. Allerdings würden diese Worte im Kontext einer massiven Kritik an der Politik der
Bundesregierung verwendet; sie seien gerade nicht unmittelbar an die Flüchtlinge gerichtet. Auch würden
nicht alle Flüchtlinge ausnahmslos als Kriminelle bezeichnet, sondern es sei die Rede davon, dass es
solche gebe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es entsprechende Einzeltaten von Flüchtlingen, welche in
dem Post angeprangert würden (Mord, Vergewaltigung), auch gegeben habe. Die Formulierung
„mehrheitlich kriminelle Invasoren“ möge sehr drastisch sein und entspreche mit Sicherheit nicht der
tatsächlichen Kriminalitätsbelastung unter Flüchtlingen. Allerdings erlaube die Meinungsäußerungsfreiheit
im Kampf um die politische Deutungshoheit auch drastische, überzeichnende Äußerungen, insbesondere,
wenn diese nicht auf konkrete einzelne Personen bezogen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das
Verbot der Hassrede zumindest auch der Verhinderung von Übergriffen auf die dort genannten Personen
diesen solle, jedoch bei einer Kritik auf der Facebook-Seite der Bundeskanzlerin eine „unmittelbare Gefahr
für das zu schützende Rechtsgut“ nicht bestehe.
9
Die Beklagte stütze die gegen den Kläger verhängte Sperrung offenbar auf Ziffer 14 Satz 1 ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage KTB 1). Abgesehen davon, dass diese Bestimmung
ausweislich ihrer Überschrift nicht temporäre Sperren regeln solle, sondern die Beendigung des Vertrages
als solchen, seien die Voraussetzungen auch nicht gegeben. Der Kläger habe keinen Verstoß gegen den
Inhalt dieser Vereinbarung begangen. Auf Ziffer 5.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne die
Beklagte sich nicht berufen, weil diese Bestimmung den Kläger als Nutzer im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB
unangemessen benachteilige.
10
Der Kläger habe gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf erneute Freischaltung des am 27.02.2018
gelöschten Beitrags. Die Löschung sei rechtswidrig gewesen, weil der Beitrag nicht gegen die
Gemeinschaftsstandards oder sonstige vertragliche Vereinbarungen verstoßen habe. Es treffe zwar zu,
dass der Beklagten nur etwas aufgegeben werden könne, was sie technisch leisten könne. Die Beklagte
habe aber nicht vorgebracht, dass ihr eine erneute Freischaltung aufgrund bereits vollzogener Löschung
technisch nicht möglich sei. Die Kontext-Problematik stelle sich hier nicht. Der Beklagten werde
aufgegeben, einen konkreten Beitrag des Klägers wiederherzustellen; damit sei der Kontext gewahrt.
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Dagegen habe der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung, ihn für das erneute
Einstellen des am 27.02.2018 gelöschten Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag erneut zu löschen.
Insoweit bestehe die vom Oberlandesgericht München im Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18)
dargestellte Kontext-Problematik. In Fällen künftiger Löschungen oder Sperrungen sei jeweils darauf zu
schauen, ob der Kontext tatsächlich der gleiche bzw. vergleichbar sei.
12
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass die Sperrung vom 27.03.2018
rechtswidrig gewesen sei. Die Sperrung habe gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen, weil dem
Kläger im Hinblick auf den Post, der zur Sperre geführt habe, kein Vertragsverstoß anzulasten sei. Das
Gericht schließe sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 17.07.2018
(Az.: 18 W 858/18) an, die sich auf eben diese Äußerung bezögen.
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Der Kläger könne von der Beklagten auch die Wiederherstellung des am 27.03.2018 gelöschten Beitrags
verlangen.
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